C.  Baupolizei.  §  189.  897

gleich  derselben  mit  den  gleichfalls  den  neuen  polizeilichen  Vorschriften
  noch  nicht  entsprechenden,  aber  als  historisch  anerkannten
Straßen,  die  geschichtliche  Entwicklung  ihres  Anbaus  usw.  ankommen.1)
  Sie  muß  Ortsstraße  sein:  Wege,  welche  den
Verkehr  von  Ort  zu  Ort  oder  zwischen  einzelnen  entfernter
tzelegenen  bebauten  Teilen  der  Ortschaft  vermitteln,  fallen
darunter  nicht,  selbst  wenn  daran  einzelne  Häuser  stehen.2)

Für  die  Eigenschaft  einer  Straßenstrecke  als  einer  historischen
ist  der  Umstand,  daß  sie  das  Verkehrsbindeglied  zwischen
dem  Außenstadtteil  und  der  inneren  Stadt  bildet,  nicht
von  durchgreifender  Bedeutung,  weil  die  Verbindung  der  Altstadt
mit  den  sich  neu  bildenden  Außenstadtteilen  nicht  notwendig
die  Existenz  einer  dem  „Anbau  gewidmeten  Straße“  voraussetzt.)

Einer  Straße  darf  die  Eigenschaft  einer  historischen  nicht
deshalb  abgesprochen  werden,  weil  sie  nur  auf  einer  Seite
bebauungsfähig  oder  noch  nicht  mit  Gebäuden  besetzt  ist.4)

Eine  bisher  nur  einseitig  bebaubare  mit  der  anderen  Seite
an  die  Stadtmauer  grenzende  Straße  verliert  den  Charakter
einer  sog.  „historischen  Straße“  im  Sinne  des  Baupolizeirechts
nicht  dadurch,  daß  sie  nach  Abbruch  der  Stadtmauer  mit
einer  gleichfalls  von  letzterer  begrenzt  gewesenen  Außenstraße
zu  einer  Straße  verbunden  wird.ö)

Bei  der  sog.  historischen  Straße  kommt  es  nicht  darauf  an,
ob  die  Straße  schon  lange  dem  öffentlichen  Verkehr  von  Ort
zu  Ort  gedient  hat;  entscheidend  ist,  ob  sie  gleich  den  übrigen
Straßen  für  den  städtischen  Verkehr  und  Anbau  bestimmt  gewesen
  ist,  auch  diesem  tatsächlich  gedient  hat  und  sich  insoweit
als  ein  ebenbürtiges  Glied  in  dem  gesamten  Straßennetze  der
Stadt  darstellt.sö)  Die  an  dem  äußersten  Ende  des
städtischen  Gemeindebezirks  gelegene,  von  der  eigentlichen
Stadt  etwa  2  Kilometer  entfernte,  lediglich  als  Chaussee  ausgebaute,
  jeder  Beleuchtung  entbehrende  Strecke  läßt  sich  den

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Dezember  d.  O##G.  vom  18.  November  1990

1893,  IV  1280.  PrWVl.  12  181.
2)  Entsch.  des  OVG.  21  81;  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  Juni

Pr#l.  14  367.  1889,  Entsch.  18  382  und  PrBBl.
3)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Februar  11  281.

1898,  O-G.  IV  407.  6)  Vgl.  Entsch.  des  O#.  9  3198.

1)  Entsch  des  OVG.  5  346;  Erk.
v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  57