898  Spezieller  Teil.

alten  städtischen  Straßen  nicht  gleich  stellen.  Ahnliche  Verhältnisse
  pflegen  bei  den  die  Städte  von  Alters  her  durchschneidenden
  Chausseen  regelmäßig  vorzukommen;  innerhalb
der  Städte  werden  sie  fast  immer  wirkliche  städtische  Straßen,
historische  Straßen  in  diesem  Sinne  sein,  während  die  weit
außerhalb  der  eigentlichen  Stadt  liegenden  Teile  lediglich  den
Charakter  einer  dem  öffentlichen  Durchgangsverkehre  dienenden
Straße  an  sich  tragen.1)

Ferner  hat  das  OVG.  folgendes  ausgesprochen:  In
dem  maßgebenden  Zeitpunkte  besaß  die  Straße  noch  nicht
den  Charakter  einer  städtischen  Straße.  Sie  war  damals  allerdings
  bereits  in  der  Umwandlung  aus  einer,  der  Verbindung
  der  Stadt  mit  den  benachbarten  ländlichen
Ortschaften  dienenden  Chaussee  in  eine  Straße  der
Stadt  begriffen,  aber  diese  Umwandlung  war  keineswegs  schon
soweit  vorgeschritten,  daß  man  damals  schon  sagen  konnte,  diese
Chaussee  habe  dem  inneren  städtischen  Verkehr  und  dem  Anbau
gedient,  sei  dazu  von  den  städtischen  Behörden  bestimmt  und
eingerichtet  gewesen.  Die  Einrichtung  war  vielmehr  noch  immer
die  einer  Chaussee  geblieben,  mit  Seitengräben  und  Sommerweg.
  Es  begann  die  Umwandlung,  indem  vor  den  einzelnen
entstehenden  Häusern  Teile  der  Gräben  zugeschüttet  wurden,
auch  auf  der  Nordseite  ein  erhöhter  und  befestigter  Fußgängersteig
  angelegt,  ferner  einige  Ollaternen  aufgestellt  wurden.
Aber  der  Gesamtcharakter  des  Weges  als  einer  Chaussee  wurde
damit  noch  nicht  endgültig  geändert.  Auch  der  Anbau  war.
wenn  man  die  Chaussee  in  ihrer  gesamten  Länge  betrachtet,
äußerst  gering.  Die  Bebauung  war  noch  keine  geschlossene.
Überdies  gibt  der  Anbau,  der  allerdings  ein  erhebliches  Moment
für  die  Beurteilung  der  historischen  Qualität  einer  Straße  bildet.
doch  keineswegs  allein  den  Ausschlag.  Naturgemäß  wird  die
aus  einer  Stadt  hinausführende  Chaussee  eine  stärkere  Bebauung
zeigen,  wie  sonstige  gewöhnliche,  unbefestigte  Kommunikations-.
wege,  namentlich  werden  an  solchen  Chausseen  vielfach  Gebäude
für  Fabrikanlagen  und  für  sonstige  gewerbliche  Zwecke  errichte:
werden.  Eine  solche  Bebauung  allein  kann  aber  der  Chaussee
nicht  den  Charakter  einer  städtischen  Straße  geben,  wenn  sie

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1)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  April  1891,  IV  361,  Pr  VBl.  12  518.