C.  Baupolizei.  5  189.  899

im  übrigen  nach  ihrer  Einrichtung  und  Beschaffenheit  noch  völlig
den  Charakter  eines  die  Stadt  mit  anderen  Ortschaften  verbindenden
  Weges  behält,  und  die  städtischen  Behörden  gerade
durch  die  im  wesentlichen  ungeänderte  Belassung  der  Einrichtung
beweisen,  daß  sie  die  Chaussee  noch  nicht  zu  einer  städtischen
Straße  machen  wollten  und  gemacht  haben.  An  diesem  Ergebnis
  würde  auch  dadurch  nichts  geändert,  daß  man  etwa  an
die  fragliche  Straße  geringere  Ansprüche  machen  wollte,  weil
sie  nicht  zur  inneren  Stadt  gehörte,  sondern  in  einer  Vorstadt
belegen  war.  Denn  abgesehen  davon,  daß  das  sog.  „Stadtfeld“,
durch  welches  die  Chaussee  führte,  bis  zum  Jahre  1876  noch
nicht  den  Charakter  einer  eigentlichen  Vorstadt  angenommen  hatte,
sich  dort  vielmehr  nur  mehrere,  teils  größere,  teils  kleinere
Gruppen  von  Häusern  an  den  verschiedenen  Kommunikationswegen
  befanden,  so  war  doch  jedenfalls  die  Einrichtung  der
Straße  zu  jener  Zeit  noch  wesentlich  die  einer  Chaussee,  nicht
die  einer  städtischen  oder  vorstädtischen  Straße.1)  Über  die
Umwandlung  einer  Chausseestrecke  in  eine  sog.  historische
Straße  durch  vollständige  Bebauung  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom
23.  Februar  1905,  Entsch.  47  388.

Auch  schmale  Gassen,  die  nur  dem  Fußverkehr  dienen  und
deren  angrenzende  Gebäude  mit  Ausgängen  nach  anderen
Straßen  versehen  sind,  können  als  historische  Straßen  angesehen
werden.2)  Eine  historische  Straße  wird  dadurch,  daß  sie  —  etwa
zum  Zweck  ihrer  Verbreiterung  —  neue  Fluchtlinien  erhält,
nicht  wieder  eine  projektierte.  Sie  gerät  dadurch  zwar  von
neuem  in  den  Zustand  der  Unfertigkeit,  sie  wird  aber  keine
erst  neu  anzulegende  Straße;  denn  da,  wo  eine  Straße  schon
vorhanden  ist,  kann  sie  nicht  erst  neu  angelegt  werden.3)  Derselbe
  Straßenzug  kann  zum  Teil  historische  Straße,
zum  Teil  gewöhnlicher  Verkehrsweg  sein.")  Zu  den
historischen  gehören  nicht  Privatstraßen,  auch  wenn  sie  sich
im  Stadium  der  allmählichen  Umwandlung  in  eine  öffentliche

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Juni  149;  18  384  und  Erk.  vom  2.  Juni

1899,  OG.  IV  1166.  1902,  Entsch.  41  145,  v.  Kptz  Rspr.
2)  Entsch.  des  OVG.  17  167  und  2.  Erg.  Bd.  107.

Erk.  d.  O#.  vom  19.  September  rk  5  .  vom  14.  April

1390,  Pr  BBl.  12  72  1901,  Pr  VBl.  2.

à)  Entsch.  des  OVG.  5  345;  15

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