900  Spezieller  Teil.

Straße  befinden.1)  Über  den  Unterschied  zwischen  einer
historischen  und  einer  vorhandenen  Straße  vgl.  Entsch.
O  G.  38  147;  Erk.  des  OVG.  vom  18.  Februar  1901,
Pr  VBl.  22  467.

Eine  Straße  hört  auf,  dem  Bauverbote  zu  unterliegen,  wenn
sie  nach  dessen  Inkrafttreten  zu  irgend  einer  Zeit  den  jeweiligen
polizeilichen  Anforderungen  entsprochen  hat,  und  wird  durch
spätere  schärfere  polizeiliche  Bestimmungen  oder  durch
Festsetzung  neuer  Fluchtlinien  nicht  wieder  eine  unfertige  Straße.
Dagegen  wird  eine  unfertige,  aber  trotzdem  nach  den  hinter
den  polizeilichen  Vorschriften  zurückbleibenden  ortsstatutarischen
Bedingungen  schon  anbaufähig  gewesene  Straße  durch  ein
strengeres  Ortsstatut  nachträglich  dem  Bauverbote  unterworfen.?

Der  Begriff  der  „historischen“  Straße  kommt  für  die  Anwendung
  des  §*  15  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  abweichend  von
8  12  daselbst  überhaupt  nicht  in  Betracht;  für  §&amp;  15  ist  allein
maßgebend,  ob  die  Straße  schon  bei  Erlaß  des  Ortsstatuts
als  städtische  Straße  vorhanden  war,  ob  sie  als  Straße  dem
städtischen  inneren  Verkehr  und  Anbau  diente  und.  dazu  von
den  städtischen  Behörden  bestimmt  war,  gleichviel  ob  sie  schon
allen  Anforderungen,  die  an  die  Einrichtung  städtischer  Straßen
zu  stellen  waren,  in  vollem  Umfange  entsprach  oder  noch  in
einzelnen  Beziehungen  unfertig  war.3)

g  190.
Verbot  von  Bauten  über  die  Fluchtlinie  hinaus.

Mit  dem  Tage,  an  welchem  die  im  &amp;  8  des  Gesetzes  vor
geschriebene  Offenlegung  beginnt,  tritt  die  Beschränkung  des
Grundeigentümers,  daß  Neubauten,  Um=  und  Ausbauten
über  die  Fluchtlinie  hinaus  versagt  werden  können.
endgültig  ein.  Gleichzeitig  erhält  die  Gemeinde  das  Recht.
die  durch  die  festgesetzten  Straßenfluchtlinien  für  Straßen  und
Plätze  bestimmte  Grundfläche  dem  Eigentümer  zu  entziehen..

)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Juni  1898,  Entsch.  31  421,  v.  Kptz  Rir:
1899,  Entsch.  36  412,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  466.

1.  Erg.  Bd.  464  und  vom  3.  Oktober  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Janne#:
1904,  Pr  VBBl.  26  219,  v.  Kptz  Rspr.  1901,  Entsch.  38  147,  v.  Kptz  Rjr:
3.  Erg.  Bd.  502.  1.  Erg.  Bd.  100.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Juni  4)  §  11  aa  O.