C.  Baupolizei.  §  190.  901

Die  wesentliche  Bedeutung  dieser  Bestimmung  ist
darin  zu  finden,  daß  durch  sie  zur  Erleichterung  der  Straßenanlegung
  die  durch  die  Bebauungspläne  für  Straßen  und  Plätze
bestimmten  Flächen  schon  vor  ihrer  Enteignung  und  Widmung
zu  Straßen  diesen  selbst  bezüglich  der  Einschränkung  ihrer  Bebauung
  gleich  gestellt  werden.1)  Sie  verfolgt  den  Zweck,  die
Gemeinden  dagegen  zu  schützen,  daß  durch  eine  inzwischen  vorgenommene
  bauliche  Veränderung  der  Wert  eines  ganz  oder
teilweise  zu  Straßenzwecken  bestimmten  Grundstücks  gesteigert
und  die  Gemeinde  dadurch  in  die  Lage  versetzt  wird,  dem
Eigentümer  bei  der  demnächstigen  Abtretung  eine  höhere  Entschädigung
  als  zum  Zeitpunkte  der  Fluchtlinienfestsetzung  zahlen
zu  müssen.2)

Eine  Bebauung  über  die  Fluchtlinie  findet  statt,
sobald  ein  Raum,  der  um-  oder  ausgebaut  werden  soll,  von
der  Fluchtlinie  durchschnitten  wird.)

Es  können  Neu-,  Um-  und  Ausbauten  über  die  Fluchtlinie
hinaus  von  der  Polizeibehörde  versagt  werden,  d.  h.  ein  derartiger
  Umbau  usw.  steht  im  Widerspruche  mit  dem  positiven
Baurechte,  wenn  und  solange  dazu  die  polizeiliche  Genehmigung
  nicht  erteilt  worden  ist.“)

Für  den  Begriff  der  „Um-  und  Ausbauten“  im  Sinne  des
8  11  sind  die  Vorschriften  der  Baupolizeiordnungen  darüber,
was  unter  Umbau,  Neubau  und  Reparatur  zu  verstehen  ist,
nicht  maßgebend.5)  Die  Um-  und  Ausbauten  stehen  in  der
Mitte  zwischen  Neubau  und  Reparatur.6)  Auch  an  sich
geringfügige  Veränderungen  können  als  Umbau  angesehen
werden,  wenn  klar  erhellt,  daß  sie  nur  der  Anfang  weiterer
sich  anschließender  größerer  Substanzveränderungen  sind,  welche
zusammen  unzweifelhaft  einen  Um-  oder  Ausbau  darstellen.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  November
1891,  Entsch.  22  378.

2)  Mst  Erl.  vom  15.  Februar  1887,
MstBl.  S.  70.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Dezember
1n04,  Pr  Wl.  26  943,  v.  Kotz  Rsor.
3.  Erg.  Bd.  498.

4)  Erk.  d.  OG.  vom  13.  Juni
19½1,  Entsch.  40  378,  v.  Kptz  Rsor.
2.  Erg.  Bd.  530.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  März
1394,  IV  270.

6)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Februar
1883,  Pr  BBl.  4  182  und  vgl.  Entsch.
des  OVG.  23  348.

7)  Erk.  d.  OBG.  vom  11.  Oktober
1897,  Entsch.  32  367,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg.  Bd.  462.