902  Spezieller  Teil.

Ein  Umbau  im  Sinne  des  t8  11  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875
liegt  vor,  wenn  es  sich  um  die  Ersetzung  einer  ganzen  bisher
zum  großen  Teile  aus  Fachwerk  bestehenden  und  technisch
sehr  mangelhaft  hergestellten  Giebelwand  eines  Gebäudes
durch  eine  neue  massive  Wand  handelt.  Das  ist  nicht  nur  eine
Wiederherstellung  einzelner  abgängig  gewordener  Teile,  nicht
nur  eine  wenn  auch  umfangreiche  Reparatur,  wie  in  den  Bd.  29
372  ff.  der  Entscheidungen  des  OVG.  behandelten  Fällen,
sondern  eine  eingreifende,  das  Gebäude  teilweise  umgestaltende,
mithin  wesentliche  Veränderung  der  Substanz.)

Jeder  Umbau  über  die  Fluchtlinie  hinaus  ist  an  sich  schon
und  ohne  Rücksicht  auf  seinen  größeren  oder  geringeren
Umfang  für  eine  Erschwerung  der  künftigen  Verwendung  des
Terrains  als  Straße  zu  erachten  und  deshalb  polizeilich  nicht  zu
gestatten.2)

Eine  feste  Begrenzung  des  Begriffs  „Umbau“  im
Sinne  des  §  11  Ges.  vom  2.  Juli  1875  kann  nicht  gegeben
werden,  die  Verhältnisse  im  einzelnen  Falle  entscheiden.  Im
allgemeinen  ist  ein  Umbau  da  anzunehmen,  wo  es  sich  um  eine
mehr  oder  minder  eingreifende,  das  Bauwerk  teilweise  umgestaltende
  Veränderung  der  Substanz  im  Inneren  oder  Außeren
handelt.s)  Darüber,  wann  ein  Umbau  über  die  Fluchtlinie
  hinaus  im  Sinne  des  Gesetzes  vorliegt,  vgl.  Erk.  des
OVG.  vom  13.  Juni  1901,  Entsch.  40  378.  Neu=  und  Ausbauten
  können  auch  dann  versagt  werden,  wenn  ein  solcher
Bau  durch  ein  vom  Willen  des  Bauherrn  unabhängiges  Ereignis,
  z.  B.  Feuersbrunst  veranlaßt  worden  ist.")  Die  Polizei
muß  auch  Veränderungen  bereits  bestehender  Baulichkeiten
  verhindern  können,  falls  und  insoweit  dieselben  mit  dem
Zwecke  der  Fluchtlinienfestsetzung  unvereinbar  sind.5)  Wollte
man  zulassen,  daß  zunächst  eine  geringere  bauliche  Veränderung
  ausgeführt  wird,  um  die  Benutzung  des  Gebäudes

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Januar  4)  Erk.  OVG.  vom  15.  April
160r.  Entsch.  38  351,  v.  Kptz  Rspr.  1904,  ##.  26  60,  v.  Kyotz  Ripr

1.  Erg.  Bd.  462.  3.  Erg.  Bd.  500.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Sep-  S)  Erk.  d.  388.  vom  30.  Januar
tember  r*  Pr  BWl.  ö5  18.  1882,  PrvBl.  3

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  April
1905,  PrVBl.  27  433.