C.  Baupolizei.  §  190.  903

für  einen  neuen  Zweck  zu  ermöglichen,  so  würde  es  schwer  zu
verhindern  sein,  daß  durch  von  Zeit  zu  Zeit  nachfolgende  weitere
bauliche  Anderungen,  von  denen  jede  an  sich  nicht  von  großer
Erheblichkeit  ist,  nach  und  nach  ein  umfassender  Umbau  der
Substanz  des  Gebäudes  sich  vollzöge.  Das  widerspricht  aber
dem  Gedanken  und  der  Absicht  des  Gesetzes  und  die  Polizeibehörde
  befindet  sich  hiernach  im  Einklang  mit  dem  bestehenden
Rechte,  wenn  sie  auch  derartigen  kleineren  Erweiterungsbauten
  entgegentritt  und  es  dadurch  verhindert,  daß  die  Stadtgemeinde,
  sobald  der  Zeitpunkt  der  notwendigen  Durchführung
der  durch  die  Festsetzung  der  Fluchtlinie  gekennzeichneten  Straßenanlage
  eintritt,  diese  Durchführung  nur  unter  Aufwendung  erheblich
  größerer  Kosten  ermöglichen  kann.  Derartige  Benachteiligungen
  der  Gemeinden  durch  Versagung  der  Baugenehmigung
zu  solchen  den  Wert  der  Gebäude  erhöhenden  Um--  und  Ausbauten
  zu  verhindern,  ist  aber  einer  der  Zwecke,  welche  der
5  11  aao  O.  verfolgt.1)

Die  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875,  wonach
Neubauten,  Um-  und  Ausbauten  über  die  Fluchtlinie  hinaus
unzulässig  sind,  bezieht  sich  nicht  nur  auf  Bauten,  welche  unmittelbar
  auf  dem  künftigen  Straßenterrain  aufgeführt  werden,
sondern  auch  auf  solche  in  der  Luftsäule  über  diesem  Terrain;
sie  schließt  aber  nicht  aus,  daß  die  Anbringung  von  Erkern,
Löben,  Balkons,  Dachrinnen  und  derartigen  nach  den  allgemeinen
Normen  des  Baupolizeirechtes  über  die  Straßenfluchtlinie  hinaus
zulässigen  Anlagen  polizeilich  gestattet  würde.  Man  wollte
ohne  Frage  der  Polizeibehörde  nicht  nur  die  Verfügung  über
das  Niveau  des  Straßenterrains,  sondern  auch  über  die  Luftsäule
  darüber  geben.2)

Die  88  78  bis  82  I  8  ALR.  sind  nicht  besonders  und  ausschließlich
  für  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  gegeben;
  sie  gehören  daher  nicht  zu  den  gemäß  8  19  des  Gesetzes
vom  2.  Juli  1875  aufgehobenen  und  stehen  den  Vorschriften
des  letzteren  nicht  entgegen.  Wohl  aber  beherrschen  sie  als
allgemeine  Norm  die  Handhabung  des  §&amp;  11  aaO.  insofern,  als
die  Beschränkung  des  Grundeigentümers  in  der  Bebauung

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Oktober  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  November
1897,  Entsch.  32  369,  v.  Kotz  Rspr.  1891,  Entsch.  22  372/377.
1.  Erg.Bd.  462.