904  Spezieller  Teil.

seines  Grundstücks  an  der  künftigen  Straße  in  den  fraglichen
Beziehungen  keine  größere  sein  soll,  als  an  der
vollendeten  Straße.  Bei  der  entgegengesetzten  Annahme
würde  in  den  Städten  ein  für  ihre  Weiterentwicklung  durchaus
unannehmbarer  Zustand  entstehen.  Es  braucht  in  dieser  Beziehung
  nur  darauf  hingewiesen  zu  werden,  daß  andernfalls
jede  ältere  sich  weiter  ausdehnende  Stadt  nach  zwei  verschiedenen
räumlich  getrennten  Baurechten  behandelt  werden  müßte,  nach
dem  einen  der  älteren  Stadtteile,  in  welchen  Balkons  usw.  gestattet
  sein  würden,  nach  dem  anderen  der  neuen  Stadtteile,
in  denen  jeder  Vorsprung  usw.  bei  entstehenden  Straßen  verboten
  wäre.  Das  kann  nicht  wohl  die  Absicht  des  Gesetzgebers
gewesen  sein.  Es  sollte  vielmehr  nach  wie  vor  in  Anwendung
jener  88  78  bis  82  die  Polizeibehörde  berechtigt  sein,  Vorsprünge
und  Hinausbauten  der  dort  genannten  Art  nach  polizeilichen
Gesichtspunkten  und  Ermessen  zu  gestatten  bezw.  über  das  Maß
und  den  Umfang  ihrer  Zulassung  Polizeivorschriften  zu  erlassen.1)
  ·

Das  Verbot  erstreckt  sich  auch  auf  solche  Bauwerke,  welche
unter  dem  Erdboden  über  die  Fluchtlinie  hinausgehen,
z.  B.  Gruben,  Kanäle,  unterirdische  Rohrleitungen  in  Verbindung
  mit  gemauerten  Gully.2)

Die  Grundeigentümer  sind  durch  das  Fluchtliniengesetz  nicht
gehindert,  in  ihren  Grundstücken  Ausschachtungen  vorzunehmen,
  welche  das  Grundstücksniveau  unter  das  der  projektierten
Straße  bringen.  Weder  aus  dem  Wortlaut,  noch  aus  dem
Sinn  des  §  11  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  kann  eine  solche
Beschränkung  des  Grundeigentümers  gefolgert  werden,  denn  er
spricht  lediglich  von  „Bauten“,  welche  die  Fluchtlinie  nicht  überschreiten
  sollen.  Den  „Bauten“  kann  aber  das  einfache  Abgraben
  oder  Ausschachten  von  Erde  nicht  zugerechnet  werden.
Es  ist  deshalb  unerheblich,  ob  die  Abtragungen  unter  die  im
Fluchtlinienplane  festgestellte  Höhenlage  der  dort  projektierten
Straßen  hinunter  reichen.  Denn  diese  Höhenlage  künftiger

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  November  1884;  vom  8.  Oktober  1886  m?
1891,  Entsch.  22  378  und  Pr  WBl.  3.  März  1890,  Pr  VBl.  6  6:;:  S8  1.—
13  246.  und  9  586;  vgl.  auch  Erk.  vom  13.  N-2)
  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  September  vember  1891,  Pr  VBl.  13  259.