C.  Baupolizei.  §  190.  905

Straßen  ist  vom  Gesetz  nicht  besonders  geschützt,  nur  die  Überschreitung
  der  Fluchtlinien  selbst  durch  Bauten  kann  versagt
werden.  Dem  steht  auch  keineswegs  der  8  1  des  Gesetzes  vom
2.  Juli  1875  entgegen.  Dort  ist  von  der  „Höhenlage“  der
projektierten  Straße  nicht  die  Rede,  vielmehr  sind  dort  die
„Straßen=  und  Baufluchtlinien“  behandelt,  und  dabei  wird  ausgesprochen,
  daß  diese  Linien  die  Grenzen  bilden,  „über  welche
hinaus  die  Bebauung  ausgeschlossen  ist“.  Erst  der  §  4  erwähnt
„eine  Bestimmung  der  Höhenlage“,  gibt  aber  ebensowenig  wie
die  sonstigen  Vorschriften  des  Gesetzes  einen  Anhalt  dafür,  daß
dem  Grundeigentümer  eine  Veränderung  seines  Grundstücks,
die  von  jener  Höhenlage  abweicht,  verboten  werden  sollte,
insbesondere  ein  Ausgraben  oder  Fortschaffen  von  Erdmassen
Ob  die  Gemeinde  durch  derartige  Ausschachtungen  Nachteile
haben  kann,  weil  sie  unter  Umständen  bei  der  späteren  Anlage
der  projektierten  Straßen  die  Höhenlage  durch  Anschüttung
herstellen  müßte,  kann  hierbei  nicht  ins  Gewicht  fallen.  Denn
es  kann  lediglich  nur  in  Betracht  kommen,  inwieweit  der  Gesetzgeber
  der  Festsetzung  von  Fluchtlinien  beschränkende  Wirkungen
für  den  Gebrauch  und  die  Benutzung  des  Grundeigentums
beigelegt  hat.  Solche  Schranken  sind  aber  nur  für  Bauten,
nicht  für  Niveauveränderungen  aufgestellt.“)

Der  allgemeine  und  feststehende  Sprachgebrauch  berücksichtigt
das  bloße  Umwähren  und  Umzäunen  der  Grundstücke,
auch  wenn  es  sich  um  Mauern  und  dergleichen  Bauwerke
handelt,  nicht  bei  der  Anwendung  des  Wortes  „bebauen".
Wird  auch  der  Grenzstreifen,  auf  welchem  die  Mauer  oder
Planke  steht,  durch  deren  Errichtung  „bebaut“,  so  rechnet  doch
niemand  um  deswillen  das  so  umwährte  Terrain,  den  Garten,
Zimmerplatz,  Hof  usw.  zu  den  auch  nur  teilweise  bebauten
Grundstücken;  so  wenig,  als  der  Begriff  des  Anbaues  auf  das
bloße  Umwähren  von  Grundstücken  ausgedehnt  wird.  Solche
Umzäunungen  der  Grundstücke  gehören  nicht  zu  den  Bauten
im  Sinne  des  §&amp;  11  des  Fluchtliniengesetzes  vom  2.  Juli  1875.2)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Januar  Prol.  16  77;  vom  26.  Januar  1894,
1902,  IV  60,  Pr  VBl.  23  728,  v.  Kptz  Entsch.  26  349;  vom  21.  April  1902,
Rspr.  2.  Erg.  Bd.  531.  Entsch.  41  368  und  MstErl.  vom

:)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Sep=  15.  Dezember  1367,  abgedruckt  in  den
tember  1893,  Entsch.  25  384  und  Entsch.  des  O  G.  26  356.