906  Spezieller  Teil.

Der  Errichtung  sonstiger,  nicht  unter  den  Begriff  von  Bauten
fallenden  Schutzwehren  gegen  das  unbefugte  Betreten
der  Grundstücke  steht  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  nicht  entgegen.)


Auch  die  Aufstellung  einzelner  Pfähle  fällt  nicht  unter
den  Begriff  einer  baulichen  Anlage.  Das  Gesetz  beabsichtigt,
die  Gemeinden  vor  den  ihnen  aus  der  Bebauung  künftiger
Straßenterrains  drohenden  Schäden  zu  schützen;  es  bietet  aber
andererseits  keine  Handhabe,  um  die  durch  neu  ausgelegte
Fluchtlinien  abgeschnittenen,  im  Eigentum  von  Privaten
stehenden  und  vorläufig  belassenen  Grundstücksteile  schon  vor
dem  Ausbau  der  projektierten  Straßen  tatsächlich  dem  Publikum
zur  Benutzung  zu  eröffnen.2)

Bei  der  Anwendung  des  Bauverbots  macht  es  keinen
Unterschied,  ob  die  Straßen  schon  fertiggestellt  oder
erst  in  Aussicht  genommen  sind.  Denn  die  Beschränkung
des  Grundeigentümers  kann  an  der  zukünftigen  Straße  keine
größere  sein  als  an  der  vollendeten.  Wo  es  an  einer  Regelung
im  Wege  der  Polizeiverordnung  fehlt,  ist  über  jeden  Einzelfall
von  der  Polizeibehörde  durch  besondere  Verfügung  zu  befinden.)
  "

Wenn  der  §&amp;  11  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  vorschreibt.
daß  mit  der  Offenlegung  des  Fluchtlinienplans  (§  8)  eine  Beschränkung
  der  Baufreiheit  des  Grundeigentümers  dahin  eintritt,
  „daß  Neubauten,  Um-  und  Ausbauten  über  die  Fluchtlinie
  hinaus  versagt  werden  können“,  so  ist  damit  diejenige
Grenze  bezeichnet,  über  welche  hinaus  das  Gesetz  eine  Beschränkung
  der  Baufreiheit  durch  Festsetzung  von  Straßenund
  Baufluchtlinien  nicht  zulassen  will,  und  über  welche  hinaus
derartige  Beschränkungen  daher  auch  durch  Polizeiverordnungen
nicht  eingeführt  werden  können.4)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Juni  2)  Entsch,  des  OVG.  22  372  und
1883,  PrVBl.  4  322  und  vom  13.  No=  ogl.  Pr  VBl.  6  276;  7  356;  8  11.
vember  1891,  Entsch.  22  375;  vgl.  und  119;  10  472;  11  43  und  146  und
auch  Entsch.  10  298.  13  246.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Juni  4)  Erk.  OVG.  vom  2.  Mär
1533,  Entsch.  10  298  und  Pr  Wl.  1894,  IV  *l)l  Pr  VB.  15  384.

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