C.  Baupolizei.  §  190.  907

Die  Erörterung  der  Baugesuche  hat  in  Fällen  des  §  11  des
Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  sich  nicht  auf  die  Prüfung  der  baupolizeilichen
  Bestimmungen  zu  beschränken,  sondern  hat  sich
und  zwar  in  erster  Linie  auch  auf  die  verkehrspolizeilich  en
Rücksichten  zu  erstrecken;  denn  das  polizeiliche  Interesse  wird
in  der  Regel  darauf  hinweisen,  bei  derartigen  Bauten  die
Innehaltung  der  Fluchtlinie  zu  fordern,  nicht  aber  deren  Überschreitung
  zu  begünstigen.:)

Die  Polizeibehörden  sind  nur  befugt,  nicht  aber  verpflichtet,
  das  Bebauen  des  künftigen  Straßengeländes  zu
untersagen.  Das  Verbot  von  Neu-,  Um-  und  Ausbauten  über
die  Baufluchtlinie  hinaus  ist  nur  in  das  Ermessen  der  Behörde
gestellt.2)

Es  entspricht  der  Judikatur  des  O  G.,  daß  der  8  11  des
Baufluchtliniengesetzes  den  Polizeibehörden  nicht  die  unbedingte
Verpflichtung  auferlegt,  jede  Bebauung  über  die  Fluchtlinie
hinaus  auszuschließen  und  jede  Genehmigung  zu  einer  Überschreitung
  der  Fluchtlinie  zu  versagen.s)  Allein  daraus  folgt
nicht,  daß  dem  die  Baugenehmigung  Nachsuchenden  ein  Recht
auf  Konsenserteilung  erwachsen  kann.  Er  kann  also  nicht
durch  die  Konsensversagung  und  deshalb  auch  nicht  dadurch,
daß  die  Polizeibehörde  ausnahmsweise  von  ihrer  Befugnis  zur
Erteilung  des  Konsenses  Gebrauch  macht,  in  seinen  Rechten
verletzt  werden.4)

Wenn  die  Polizeibehörde  anstatt  die  Baugenehmigung  zu
versagen,  dem  dieselbe  Nachsuchenden  dadurch  entgegenkommt,
daß  sie  sich  nach  Benehmen  mit  dem  Gemeindevorstande  zur
Erteilung  des  Konsenses  zwar  bereit  erklärt,  diese  aber  an  die
vorherige.  Zusicherung  von  Vorteilen  zugunsten  der
Gemeinde  bindet,  welche  die  durch  die  Bebauung  entstehenden
späteren  Nachteile  ausgleichen  sollen,  so  bewegt  sie  sich  im
Rahmen  der  ihr  in  §  11  übertragenen  Befugnisse,  und  es  kann
daher  nicht  im  Verwaltungsstreitverfahren  noch  über  die  An-)

  Mst  Erl.  vom  14.  Dezember  1905,  Mst  Erl.  vom  15.  Februar  1887
MstBl.  S.  212.  MstBl.  S.  70.  4

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Sep-  3)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  25  379.
tember  1893,  Entsch.  25  382  und  vom  4)  Beschl.  des  OVG.  vom  9.  Ok-28.
  Februar  1901,  Entsch.  40  380,  tober  1902,  IV  864.
v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  529;