908  Spezieller  Teil.

gemessenheit  dieser  Bedingungen  gestritten  oder  auf  eine  Ab—
änderung  derselben  angetragen  werden.  Hierüber  zu  befinden
ist  nicht  Sache  des  Verwaltungsrichters.  Will  sich  vielmehr
der  davon  Betroffene  darüber  beschweren,  daß  die  Polizeibehörde
  an  die  Erteilung  der  Baugenehmigung  Bedingungen
geknüpft  habe,  die  über  das  Maß  des  Notwendigen  hinausgehen,
  und  glaubt  er  hiervon  Erfolg  erwarten  zu  dücfen,  so
kann  er  sich  nur  an  die  Aufsichtsbehörde  wenden;  ein  Recht  auf
Konsenserteilung  unter  bestimmten  Bedingungen  hat  er  nicht.“)

Die  in  einem  vom  OVG.  entschiedenen  Falle  gestellte
Bedingung,  nach  welcher  der  Zaun  auf  Verlangen  der
Behörde  durch  den  jeweiligen  Besitzer  auf  seine  Kosten  in  die
neue  Fluchtlinie  zurückgerückt  und  diese  Verpflichtung
innerhalb  vier  Wochen  in  das  Grundbuch  des  Grundstücks  eingetragen
  werden  soll,  tut  nichts  anderes,  als  daß  sie  der  Bebauung
  den  Effekt  der  Wertsteigerung  des  bebauten  Terrains
benimmt  und  damit  tatsächlich  nur  eine  Veränderung  des  bestehenden
  Zustandes  zu  Lasten  der  Gemeinde  —  eine  Veränderung,
  wie  das  Gesetz  sie  verhindert  wissen  will  —  auch
ihrerseits  ausschließt.  Damit  bewegt  sich  dieselbe  innerhalb  der
Grenzen  des  der  polizeilichen  Fürsorge  anvertrauten  Gebietes.
Wird  es  für  zweckdienlich  erachtet,  die  Durchführung  jener  Bedingung
  auch  gegen  einen  Dritten  durch  Eintragung  sicher  zu
stellen,  so  ist  auch  darin  nichts  Gesetzwidriges  zu  erblicken.2)

Mit  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Gemeindeorgane  sich  über  die
Fluchtlinic  geeinigt  haben,  wird  das  eigentliche  Fluchtlinienfestictzungsverfahren
  als  eingeleitet  angesehen  und  damit  der
Moment  festgestellt,  von  welchem  ab  das  nach  §&amp;  11  des
Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  rechtlich  geschützte  Interesse
der  Gemeinde,  vor  Bauten  über  die  Fluchtlinie  hinaus
bewahrt  zu  bleiben,  wirksam  wird.)

Die  Versagung  des  Baukonsenses  wegen  UÜberschreitung
  der  Fluchtlinic  ist  an  sich  auch  bereits  während
des  Feststellungsverfahrens  zulässig,  sobald  nur  ein  Ein-1)

  Beichl.  des  *  vom  9.  Ok-  2)  Erk.  d.  OBG.  vom  11.  Juli
tobe  lan,  In-  Im,  Fntsch.  40  35  Anm.,  v.  atpn
Erk.  d.  W7  vom  li.  Juni  Nior.  2.  Erg.  Md.  ö5  unu  und  val.  Erk.

8  *-*  vom  1I.  April  18  .:„  Entich.  24  3871.