C.  Baupolizei.  §  190.  909

verständnis  der  Gemeinde=  und  der  Polizeibehörde  über  die
einzuhaltende  Fluchtlinie  erzielt  ist.1)

Die  Befugnis  der  Polizeibehörde,  etwaige,  einen  projektierten
  Bebauungsplan  durchkreuzende  Bauten  einstweilen
zu  verhindern,  ist  schon  dann  als  gegeben  anzuerkennen,
wenn  der  Bebauungsplan  die  Zustimmung  der  Gemeindebehörden
  und  der  Polizeibehörden#)  gefunden  hat.s)
Behufs  Herbeiführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens
  sind  die  Polizeibehörden  angewiesen  worden,  in  eine
Prüfung  der  betreffenden  Gesuche  erst  dann  einzutreten,  wenn  von
dem  Unternehmer  die  Einwilligung  der  Gemeinde  zu  dem  beabsichtigten
  Bau  in  einer  der  Polizeibehörde  genügende  Sicherheit
bietenden  Weise  beigebracht  worden  ist,  und  sie  sollen  darauf  achten,
daß,  wenn  diese  Einwilligung  entweder  nicht  erteilt  oder  aber  die
zur  Beibringung  derselben  eventuell  zu  bestimmende  Frist  nicht
innegehalten  worden  ist,  die  nachgesuchte  Genehmigung  auf
Grund  der  Vorschriften  im  §  11  zu  versagen  ist.  Wird  dagegen
die  Einwilligung  nachgewiesen,  so  hat  die  Polizeibehörde  nach
Maßgabe  der  in  Betracht  zu  ziehenden  polizeilichen  Gesichtspunkte
  die  Erörterung  des  Gesuchs  zu  veranlassen  und  dasselbe
in  gewöhnlicher  Weise  zu  erledigen.  Es  bedarf  hierbei  keiner
besonderen  Hervorhebung,  daß  das  im  Vorstehenden  geordnete
Verfahren  nicht  dazu  bestimmt  sein  kann,  um  unberechtigten
Ansprüchen  der  Gemeinden  Vorschub  zu  leisten.  Wenn  daher
die  Polizeibehörden  die  pflichtmäßige  Überzeugung  gewinnen
sollten,  daß  von  den  Gemeindebehörden  die  Einwilligung  zur
Ausführung  eines  Baues  über  die  Fluchtlinie  an  Bedingungen
geknüpft  wird,  welche  über  das  Maß  des  Notwendigen  hinaus
der  Gemeinde  Vorteile  zu  verschaffen  bezwecken,  oder  aber
die  Einwilligung  aus  dem  Grunde  abgelehnt  worden  ist,  weil
der  Unternehmer  sich  derartigen  Bedingungen  nicht  fügen  will,
so  hat  die  Polizeibehörde  hiervon  ihrer  vorgesetzten  Behörde
Anzeige  zu  erstatten,  welche  letztere  und  zwar,  soweit  sie  nicht
zugleich  Kommunalaufsichtsbehörde  ist,  nach  Kommunikation  mit
der  letzteren  die  erforderliche  Abhilfe  eintreten  zu  lassen  bezw.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Sep-  2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Notember
  1893,  Pr  BBl.  15  5.  vember  1881  und  21.  Januar  1887,
2)  §  7  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875.  Entsch.  8  319  und  14  385.