910  Spezieller  Teil.

darüber  Entscheidung  zu  treffen  hat,  ob  trotz  der  versagten  Einwilligung
  die  Baugenehmigung  zu  erteilen  ist.1)

Hat  die  Polizeibehörde  aus  Irrtum  übersehen,  daß  ein  unter
8  11  fallender  Umbau,  dessen  Genehmigung  von  ihrem  Ermessen
abhing,  vorlag,  so  kann  ihr  Irrtum  sie  rechtlich  nicht  hindern,
nachträglich  den  irrtümlich  konsentierten  Bau  gemäß  §  11  zu
prüfen  und  den  Konsens  zurückzunehmen,  wenn  ein  Anlaß,  den
geplanten  Umbau  über  die  Fluchtlinie  zu  gestatten,  nach  ihrem
pflichtmäßigen  Ermessen  nicht  vorliegt.2)

Die  Beschränkungen  des  8  11  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875
sind  nur  auf  solche  Grundstücke  anwendbar,  die  nach  dem  Bebauungsplan
  zu  einer  öffentlichen  Straße  oder  einem  öffentlichen
  Platz  bestimmt  sind.  Dazu  gehören  zwar  nicht  die  mit
den  öffentlichen  Flußläufen  in  Verbindung  stehenden  Häfen
innerhalb  der  Städte,  wohl  aber  Ladeplätze,  welche  die  Verbindung
  der  Wasserstraße  mit  dem  städtischen  Straßennetze
bilden,  wofern  sie  als  verkehrspolizeiliche  Anstalten  der  Bestimmung
  der  Polizei  unterliegen.)

Auf  Grund  des  &amp;+  11  des  Baufluchtengesetzes  vom  2.  Juli
1875  kann  nicht  nachträglich  die  Beseitigung  von  Neubauten,
Um-  und  Ausbauten  verlangt  werden,  die  zwar  über  eine
Fluchtlinie  hinausragen,  aber  bereits,  wenn  auch  ohne  die  vorgeschriebene
  baupolizeiliche  Erlaubnis,  ausgeführt  worden  sind,
ehe  sich  die  Gemeindeorgane  über  den  Fluchtlinienplan  geeinigt
hatten.  Der  Hauptzweck  der  Einfügung  des  &amp;  11  war  nicht
der,  eine  baupolizeiliche  Rechtsnorm  zu  schaffen,  sondern  der,
den  Gemeinden  in  ihrem  wirtschaftlichen  Interesse  den  Erwerb
des  in  die  projektierte  Straße  fallenden  Geländes  ohne  die
umständlichen  Formen,  welche  das  Enteignungsgesetz  für  die
Erlangung  des  Enteignungsrechts  durch  königliche  Verordnung
verlangte,  zu  ermöglichen  und  zu  erleichtern.  Der  angestrebte
Zweck  wurde  aber  dadurch  vollkommen  erreicht,  daß  man  der
zuständigen  Polizeibehörde  das  Recht  gab,  das  Bauen  d.  h.  die
Vornahme  von  baulichen  Veränderungen,  in  dem  im  8  11  ao#.

1)  Reskr.  des  M.  d.  J.  und  M.  d.  1901,  Entsch.  40  379,  v.  Kptz  Ripr
5.  A.  vom  15.  Februar  1887,  M.  d.  2.  Erg.Bd.  530.

J.  II  234  und  M.  d.  ö.  A.  III  3581,  8)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Januct

Mstl.  S.  70.  1898,  Entsch.  34  401,  v.  Kptz  Rior.
2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Juni  1.  Erg.Bd.  460.