C.  Baupolizei.  8  190.  911

bezeichneten  Umfange  auf  zukünftigem  Straßenlande  zu  hindern,
falls  nicht  etwa  die  Gemeinde  selbst,  zu  deren  wirtschaftlichem
Vorteile  die  Bestimmung  erlassen  war,  kein  Interesse  daran
hatte,  daß  die  Polizeibehörde  von  ihrer  Befugnis  Gebrauch
machte.  Da  die  Festsetzung  der  Fluchtlinien  für  neu  anzulegende
  Straßen  der  Regel  nach  von  der  Gemeinde  selbst  ausgeht,
  so  ist  letztere  in  der  Lage  zu  beschließen,  ob  es  das  zu  beachtende
  Interesse  der  Straßenführung  verlangt,  daß  ein  schon
bestehendes  Gebäude  von  der  Fluchtlinie  berührt  und  dadurch  der
Preis  der  zur  Straße  zu  ziehenden  Grundfläche  beeinflußt  werde.)

Es  kann  in  der  Befugnis,  das  Bauen  auf  dem  durch  die
Fluchtlinienfestsetzung  vorbehaltenen  zukünftigen  Straßenlande
zu  hindern,  sofern  es  sich  um  einen  in  der  Ausführung  begriffenen
  Bau  handelt,  sehr  wohl  auch  die  Befugnis  zu  der
Forderung  enthalten  sein,  daß  der  bereits  ausgeführte  Teil
des  Bauwerks  beseitigt  und  der  frühere  Zustand  wieder
hergestellt  werde.  Macht  die  Polizei  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,
  so  liegt  das  ebenfalls  im  Rahmen  des  Hauptzwecks,  der
mit  der  Einfügung  des  §+  11  in  das  Gesetz  verfolgt  wurde,
indem  es  den  Gemeinden  in  ihrem  wirtschaftlichen  Interesse  den
Erwerb  des  in  dem  künftigen  Straßenzug  fallenden  Geländes
ermöglicht  und  erleichtert.  Die  Werterhöhung  des  Grundstücks,
mit  der  die  Gemeinde  nicht  belastet  werden  soll,  ist  die,  welche
durch  einen  über  die  Fluchtlinie  hinaus  nach  deren  Festsetzung
hergestellten  Bau  der  Grundeigentümer  erlangen  würde.  Zur
Verhinderung  einer  solchen  Werterhöhung,  die  der  Gemeinde
zum  Nachteile  gereicht,  dient  auch  die  Befugnis  der  Polizeibehörde,
  die  Beseitigung  des  schon  vollendeten  Teiles  eines
Bauwerkes  und  die  Herstellung  des  früheren  Zustandes  zu
fordern.2)

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Baufluchtliniengesetzes
  festgestellten  Fluchtlinien  haben  bezüglich  des
Ausschlusses  einer  Bebauung  keine  andere  rechtliche  Wirkung  als
die  auf  Grund  des  Flruchtliniengesetzes  festgesetzten.5)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Februar  1904,  Entsch.  41  401,  v.  Kptz  Rspor.
z  ziuush  .  oun  zos,  v  aast  riur--  vom  2.  Dezember

sor.  2.  Erg.  Bd.  529.  ark.  d.  .#  2.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  Januar  or  νí  913,  v.  Rptz  Rspr.