912  Spezieller  Teil.

/  191.

Untersagung  der  Errichtung  von  Wohnhäusern  an  noch  nicht
fertiggestellten  Straßen.

Durch  Ortsstatut  kann  festgestellt  werden,  daß  an
Straßen  oder  Straßenteilen,  welche  noch  nicht  gemäß  den  baupolizeilichen
  Bestimmung  des  Orts  für  den  öffentlichen  Verkehr
und  den  Anbau  fertig  hergestellt  sind,  Wohngebäude,  die  nach
diesen  Straßen  einen  Ausgang  haben,  nicht  errichtet  werden
dürfen.

Das  Ortsstatut  hat  die  näheren  Bestimmungen  innerhalb  der
Grenze  vorstehender  Vorschrift  festzusetzen  und  bedarf  der  Bestätigung
  durch  den  Bezirksausschuß.  Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  ist  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  zwei  Wochen
die  Beschwerde  bei  dem  Provinzialrate  zulässig.

Nach  erfolgter  Bestätigung  ist  das  Statut  in  ortsüblicher  Ar:
bekannt  zu  machen.)

Die  Bestimmung  im  5  12  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875
steht  mit  den  vorhergehenden,  von  der  Festsetzung  der  Fluchtlinien
  handelnden  in  keinem  Zusammenhang.  Ihren  Gegenstand
  bilden  bereits  projektierte,  nur  „noch  nicht  fertigge  stellte“
Straßen,  d.  h.  solche,  betreffs  deren  —  sei  es  nun  durch  Aufstellung
  von  Bebauungsplänen  oder  durch  die  Absteckung  von
Fluchtlinien  oder  durch  sonstige,  in  den  tatsächlichen  Verhältnissen
des  einzelnen  Falles  begründete,  klar  sprechende  Umstände  —
zum  Ausdruck  gelangt  ist,  daß  sie  für  eine  nähere  oder  fernere
Zukunft  überhaupt  als  Straßen  in  Aussicht  genommen  sind.
Danach  bedarf  es,  um  die  Anwendung  des8  12  ca  O.  auf  eine  Straße
oder  einen  Wegezug  zu  ermöglichen,  keineswegs  der  Erfüllung
derjenigen  Vorschriften,  welche  in  den  §§  1  ff.  des  Gesetzes  vomn
2.  Juli  1875  für  die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Straßen
und  Plätzen  und  die  Festsetzung  von  Straßen=  und  Bauflucht
linien  gegeben  sind.2)

Im  Sinne  des  §&amp;  12  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  gehören
zu  den  Straßen,  welche  „noch  nicht“  für  den  öffentlichen
Verkehr  und  den  Anbau  fertig  hergestellt  sind,  sowoh
Straßen,  deren  Ausbau  als  Ortsstraßen  von  der  Gemeinde

1)  §  12  aoO.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  März  1889,  III  349,  Pr  VWBl.  10  526.