C.  Baupolizei.  §  191.

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bereits  in  Aussicht  genommen,  aber  noch  nicht  durchge  führt  ist
(„projektierte  Straßen"),  als  auch  Wege,  bei  denen  sich
infolge  des  Anbaues  mit  Notwendigkeit  ein  straßenmäßiger
Verkehr  entwickeln  und  die  Gemeinde  nötigen  würde,  wider
ihren  Willen  eine  Ortsstraße  herzustellen  („in  der  Entstehung
begriffene  Straßen").1)

Eine  Straße,  welche  nur  an  einer  Seite  für  den
ôöffentlichen  Verkehr  hergerichtet  ist,  kann  in  der  Regel
nicht  als  eine  fertiggestellte  angesehen  werden.)

Der  8  12  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  handelt  nur  von
projektierten  oder  doch  von  solchen  Straßen,  deren  Hineinziehung
in  das  städtische  Straßennetz  und  dereinstige  Verwendung  als
städtische  Straße  nach  dem  voraussichtlichen  Bedürfnisse  der
näheren  Zukunft  oder  einer  absehbaren  ferneren  Zeit  bereits  in
Aussicht  genommen,  welche  aber  zu  der  Zeit,  da  der  Anbau  vorgenommen
  werden  soll,  noch  nicht  fertiggestellt  sind.3)  Dagegen
erscheint  es  mit  dem  Zweck  und  der  Fassung  des  Gesetzes  unvereinbar,
  in  Fällen,  in  welchen  feststeht,  daß  durch  die  Umwandlung
oder  Verwendung  eines  Kommunikationsmittels  zu  einer  Straße
die  Fertigstellung  überhaupt  nicht  bewirkt  werden  soll,
die  baulustigen  Adjazenten  unter  Verweisung  auf  das  Gesetz  am
Anbau  zu  hindern,  weil  die  Straße  noch  nicht  fertiggestellt  sei.4)

Es  muß  sich  also  um  Straßen  handeln,  deren  Herstellung
zwar  schon  begonnen,  aber  nicht  vollendet  ist,  oder,  falls
die  Herstellung  überhaupt  noch  nicht  in  Angriff  genommen  ist,
wenigstens  um  solche  Straßen,  die  für  eine  nähere  oder  fernere
Zukunft  zur  Bebauung  bereits  bestimmt  und  als  städtische
Straßen  in  Aussicht  genommen  sind.5)

Auch  eine  Privatstraße  unterliegt  dem  Bauverbot  aus
&amp;  12  des  Fluchtliniengesetzes,  da  sie  unstreitig  in  der  Absicht  angelegt
  ist,  daß  sie  eine  öffentliche  städtische  Straße  werden  soll.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Oktober
1901,  Entsch.  40  375,  v.  Kotz  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  531.

2)  Erk.  d.  OG.  vom  20.  Januar
1898,  Pr  VBl.  19  370,  v.  Kptz  Rsor.
1.  Erg.  Bd.  465.

2)  Entsch.  d.  OVG.  8  315,  5  390.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  November
1883,  Entsch.  10  309  und  Pr  VWl.  ö  86.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.

S)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  März
1886,  Pr  VBl.  7  399  und  vgl.  Entsch.
des  OG.  2  375;  3  314,  315;  5  390;
10  313.

s)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Juni
1899,  Entsch.  36  415,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg.  Bd.  464  und  vom  9.  Mai  1904,
Pr  VBl.  25  850,  v.  Kptz  Rspr.  3.
Erg.  Bd.  502.

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