914  Spezieller  Teil.

Für  den  Begriff  einer  projektierten  Straße  ist  es  nicht
unbedingt  erforderlich,  daß  schon  Fluchtlinien  festgestellt  sind.:)

Das  Bauverbot  im  8  12  des  Fluchtliniengesetzes  erstreckt  sich
nur  auf  projektierte  Ortsstraßen,  also  auf  Straßen,  die  für  den
öffentlichen  inneren  Ortsverkehr  und  Anbau  bestimmt
sind  und  dazu  demnächst  ausgebaut  werden  sollen,  nicht  aber
auch  auf  Kommunikations=  und  Feldwege.)

Jedenfalls  ist  eine  Straße,  wie  jedes  andere  Werk  dann
noch  nicht  fertig,  wenn  sie  von  ihren  Unternehmern  in  einer
bestimmten  Gestaltung  und  Vollendung  projektiert  und  sie,  ohne
daß  dieses  Projekt  eine  Modifikation  erfahren  hat,  zu  dieser
Gestaltung  und  Vollendung  noch  nicht  gediehen  ist  und
zwar  gilt  dieser  Grundsatz  sowohl  dann,  wenn  das  Werk  in
einer  ländlichen  Ortschaft,  als  auch,  wenn  es  in  einer  Stadt
begonnen  ist.5)

Wenn  in  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts
wiederholt  hervorgehoben  worden  ist,  das  Bauverbot  gemäs
&amp;12  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  beziehe  sich  nur  auf  „projektierte“
Straßen,  so  hat  damit  nur  ausgesprochen  werden  sollen,  daß
die  Worte  des  Gesetzes:  „noch  nicht  für  den  öffentlichen  Verkehr
und  den  Anbau  fertig  hergestellte  Straßen“  ein  Bauverbot
ausschließen,  welches  sämtliche  Wege  in  der  Feldmark.
auch  solche,  die  mit  der  bebauten  Ortslage  nicht  im  Zusammenhange
  stehen,  umfaßt.“)

Wenn  eine  Polizeiverwaltung  es  für  die  Ausgabe  der  gemäß
5#12  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  zu  erlassenden  baupolizeilichen
Vorschriften  gehalten  hat,  die  Straßen,  die  zur  Zeit  für  fertig
hergestellt  zu  erachten  sind,  namentlich  in  einem  Verzeichnis
aufzuführen,  statt  nur  Vorschriften  über  die  an  fertige  Straßen
zu  stellenden  Anforderungen  zu  geben,  so  kann  durch  die  Aufnahme
  in  dieses  Verzeichnis  einer  tatsächlich  nicht  fertigen
Straße  die  Eigenschaft  einer  fertigen  nicht  verliehen  werden.

1)  Entsch.  des  O#  G.  40  375.  8)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Oktoder
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  März  1883,  Pr  VBl.  5  78.
1900,  IV  478  Nr.  46  der  Selbstverw.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Oktober

v.  J.  1900  S.  725/726;  vgl.  Erk.  d.  1901,  Entsch.  40  375,  v.  Kptz  Rfor.

OVG.  vom  15.  März  1892,  IV  291  2.  Erg.Bd.  531;  ogl.  Erk.  vom  10.  Junund

  vom  5.  Januar  1903,  IV  2053.  1886,  PrVBl.  8  30  und  Entsch-  des
O#.  3  315;  5  390;  10  313.