C.  Baupolizei.  §  191.  915

Umgekehrt  ist  der  Nachweis,  daß  eine  in  dem  Verzeichnis  nicht  aufgeführte
  Straße  tatsächlich  fertig  gewesen  sei,  nicht  ausgeschlossen.1:)

Es  entspricht  dem  Sinne  des  §  12  des  Straßen=  und  Baufluchtenges.
  vom  2.  Juli  1875,  den  Anbau  an  jedem  regulierten
Straßenteile  zuzulassen,  welcher  mit  dem  Straßennetze  nach
irgend  einer  Seite  hin  mittelst  gehörig  in  Stand  gesetzter
Straßen  in  Verbindung  steht.2)

Eine  chaussierte,  insbesondere  eine  makadamisierte  Straße
ist  als  eine  den  baupolizeilichen  Bestimmungen  des  Ortes  gemäß
mit  „einer  für  den  städtischen  Verkehr  geeigneten  Befestigung“
versehene,  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertig
gestellte  Straße  anzusehen.3s)  Über  die  Milderung  ortspolizeilicher
  Bestimmungen  betr.  die  an  fertige  Ortsstraßen
zu  stellenden  Anforderungen  durch  Polizeiverordnung  des  Landrats
  siehe  Erk.  des  OVG.  vom  23.  Februar  1905,  Entsch.  47  388.

Die  äußere  Beschaffenheit  eines  unbefestigten  Landweges
schließt  die  Eigenschaft  eines  Weges  als  fertige  Straße,  insbesondere
  einer  ländlichen  Ortschaft  nicht  aus,  wenn  sich  ergibt,
daß  die  eigentliche  Ortslage,  der  Ortsbering,  die  Dorfstraße,
von  keiner  besseren  Beschaffenheit  und  die  fertige  Straße  dazu
bestimmt  ist,  dem  inneren  Verkehr  der  Ortschaft  und  dem
Anbau  zu  dienen.“)

Bestimmungen  der  Gemeindebehörden  über  die  Art
der  Befestigung  des  Straßendammes  können  nicht  als
polizeiliche  Bestimmungen,  wie  sie  8  12  des  Fluchtliniengesetzes
erfordert,  betrachtet  und  deshalb  auch  für  die  Anwendung  des
Bauverbots  aus  8  12  nicht  berücksichtigt  werden.5)

Wenn  eine  Straße  einmal  nach  den  Grundsätzen  der  Ortschaft,
zu  der  sie  gehört,  eine  anbaufähige,  fertige  Straße  geworden
ist,  so  wird  sie  durch  Einverleibung  in  eine  Kommune,
für  welche  schärfere  Anforderungen  gelten,  nicht  wieder  eine

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Januar
1903,  Entsch.  42  367,  v.  Kptz  Rspr.
2.  Erg.Bd.  533.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  April
1894,  Entsch.  26  360  und  ppgl.
Friedrichs  Kommentar  zum  Straßenanlegungsges.
  III.  Aufl.  S.  90.

3)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Mai

1894,  IV  559,  PrVBl.  15  606  und
vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Februar
1905,  Entsch.  47  388.

l  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Oktober
1897,  Entsch.  32  362,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg  .Bd.  464.

5)  ,rkl.  d.  OVG.  vom  5.  Juni
1399  Entsch.  36  414,  v.  Kptz  Rspr.

1.  Erg.  Bd.  464.

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