916  Spezieller  Teil.

unfertige,  eine  projektierte  oder  eine  erst  in  der  Entstehung
begriffene  Straße.:)

Eine  noch  nicht  zum  Anbau  fertig  hergestellte  Straße  kann,
trotzdem  sie  dem  ortsstatutarischen  Bauverbote  des  8  12  des
Ges.  vom  2.  Juli  1875  untersteht,  sehr  wohl  in  mehr  oder
weniger  großem  Umfange  bebaut  sein,  sei  es,  daß  der  Magistrat
von  dem  ihm  etwa  zustehenden  Rechte  der  Gestattung  von  Ausnahmen
  von  dem  gesetzlich  zulässigen  Bauverbote  Gebrauch
gemacht  hat,  sei  es,  daß  an  Wegen,  die,  wie  Feldwege  zweifellos
  nicht  den  Charakter  städtischer  Straßen  haben,  Bauten  von
Wohngebäuden  ausgeführt  sind,  bevor  solche  Wege  in  das  Neß
der  städtischen  Straßen  hineingezogen  sind;  hier  wie  in  jenem
Falle  ist  die  stattgehabte  Bebauung  für  die  Frage,  ob  eine
historische  Straße  besteht  oder  8  12  aaO.  Anwendung  findet,
bedeutungslos.  Nur  bei  der  Anwendung  des  8  15,  also  für
die  Frage  der  Beitragspflicht  kommt  es  unter  Umständen  auf
die  Bebauung  der  Straße  entscheidend  an,  2)  nicht  aber  bei  der
jenigen  des  §+  12,  bei  welcher  es  sich  nur  um  die  Beschaffung
des  Straßenkörpers  handelt,)  nicht  um  diejenige  der  daneben
liegenden  Bauplätze.  Die  Ansicht,  daß  das  statutarische  Bauverbot
  nur  da  zur  Anwendung  kommen  dürfe,  wo  dem  Adjazenten
eine  Beitragspflicht  aus  §  15  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  erwächst,
  ist  eine  irrige.“)

Zu  den  noch  nicht  gemäß  den  baupolizeilichen  Bestimmungen
des  Ortes  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  Anbau  fertig  gestellten
  Straßen  gehören  auch  Feldwege,  von  denen  anzunehmen
  ist,  daß  sich  wegen  ihrer  Lage  zu  bereits  bebauten
Ortsteilen  infolge  des  Anbaues  auf  ihnen  ein  straßenmäßiger
Verkehr  entwickeln  und  die  Gemeinde  zwingen  werde,  das
Straßennetz  auszudehnen.5)

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  in  gleichmäßiger  Rechtsprechung
  an  dem  Grundsatze  festgehalten,  daß  der  §  12  seiner

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Oktober
1897.  Entsch.  32  362,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg  Bd.  464.

2)  Vgl.  Entsch.  des  OG.  15  149.

2)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  5  347.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  November
  1890,  IV  1204,  Pr  VBl.  12  185.

s)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Mo#
1904,  Pr  VBl.  25  850,  v.  Kptz  Ror.
3.  Erg.  Bd.  502;  vom  19.  Septemde
1904,  Pr  VBl.  26  166,  v.  Kph  Nürr3.
3.  Erg.  Bd.  112;  vom  3.  Oktober  190.
Pr  VVl.  26  219,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Be
502;  Entsch.  des  OVG.  40  363.