C.  Baupolizei.  §  191.  917

Entstehung  und  seinem  Zwecke  nach  nicht  von  bestehenden,  in
ihrer  baulichen  Entwicklung  abgeschlossenen,  fertigen  alten
Straßen  gemeint  sei,  welche  entweder  bestimmten  und  positiven,
  zur  Zeit  ihrer  Entstehung  in  Geltung  gewesenen  ortspolizeilichen
  Vorschriften  über  die  Fertigstellung  von  Straßen
entsprechend  ausgebaut,  solchergestalt  dem  städtischen  Straßennetze
  angeschlossen  und  dem  Verkehr  dienstbar  geworden  sind
oder  eben  diese  Verwendung  gefunden  haben,  nachdem  sie,
obschon  nicht  auf  der  Basis  ausdrücklicher,  die  Frage  der  Fertigstellung
  entscheidender  Gesetzesbestimmungen,  doch  nach  dem
Sprachgebrauche  des  gewöhnlichen  Lebens  und  den  zur  Zeit
ihrer  Entstehung  herrschenden  Anschauungen  als  fertig  hergestellte
  angesehen  und  demnächst  —  wie  es  in  dem  Erk.  des
O.,  Entsch.  3  317  heißt  —  von  den  Kommunen  längst  ohne
Widerspruch  zur  Pflasterung,  Beleuchtung  und  zu  den  sonstigen
kommunalen  Verpflichtungen  für  öffentliche  Straßen  übernommen
  worden  sind.  Es  hat,  wie  ebendort  nachgewiesen  wird,
nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzes  gelegen,  durch  jede  neue,  den
heutigen  Bedürfnissen  entsprechende  Normativbestimmung  über
die  Erfordernisse  anbaufähiger  Straßen  die  schon  bestehenden  in
die  Klasse  der  unfertigen  zurückzuversetzen.1)  Auf  sog.  historische
Straßen  findet  8  12  daher  keine  Anwendung.2)

Ein  Gebäude  hat,  auch  wenn  es  die  Straße  nicht  unmittelbar
  berührt,  vielmehr  von  ihr  räumlich  getrennt  ist,
dennoch  als  an  ihr  errichtet  zu  gelten,  sofern  es  nur  mit  der
Straße  wirtschaftliche  Verbindungen  und  Beziehungen  hat.)

Die  Zulässigkeit  des  Bauverbots,“!)  wenn  der  Weg,  an  dem
gebaut  werden  soll,  ganz  oder  zum  Teil  in  einem  anderen
Gemeindebezirk  als  der  Bauplatz  liegt,  hängt  nicht  davon
ab,  ob  wegen  des  Baues  eine  Heranziehung  zu  einem  Anliegerbeitrage
  gemäß  8  15  aaO.  möglich  sein  würde.5)

Das  Bauverbot  des  5  12  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875.
bezweckt,  die  Gemeinde  davor  zu  schützen,  daß  ihr  aus  einer

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Oktober  vom  22.  November  1892  und  12.  De-1883,

  Pr  VBl.  5  78.  zember  1898,  Entsch.  23  54  und  34  103,
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  November  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.Bd.  102.
1390,  Pr  VBl.  12  185.  4)  §  12  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875.

2)  Erk.  d  OVG.  vom  2.  Dezember  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Oktober
1901,  Entsch.  40  98,  v.  Kptz  Rspr.  2.  1901,  Entsch.  10  388,  v.  Kptz  Rsp.
Erg.  Bd.  138  und  vgl.  Erk.  d.  OLG.  2.  Erg.  Bd.  532.