918  Spezieller  Teil.

Straßenentwicklung,  die  sie  sonst  nicht  hindern  könnte,  Kosten
erwachsen.1)  Dieser  Zweck  des  §  12  würde  aber  nicht  erreicht
werden,  wenn  an  einem  auf  der  Grenze  zweier  Gemeinden
liegenden  Wege  ohne  Zustimmung  derjenigen  Gemeinde,  in
deren  Bezirk  der  Weg  liegt,  auf  den  im  Bezirk  einer  anderen
Gemeinde  liegenden,  an  den  Weg  anstoßenden  Grundstücken
Wohnhäuser  mit  Ausgängen  nach  dem  Wege  errichtet  werden
dürften.  Denn  auch  ein  derartiger  Anbau  würde  zur  Folge
haben,  daß  die  erstgedachte  Gemeinde  gegen  ihren  Willen  zum
straßenmäßigen  Ausbau  des  Weges  schreiten  müßte.2)

Durch  das  im  &amp;  12  vorgesehene  Bauverbot  soll  ferner
u.  a.  auch  verhindert  werden,  daß  sich  durch  fortgesetztes  Bauen
an  Privatstraßen  ein  öffentlicher  straßenmäßiger  Verkehr
allmählich  mit  Notwendigkeit  herausbildet.  Dieser  Gedanke
findet  seine  Rechtfertigung  nur  dann,  wenn  davon  ausgegangen
wird,  daß  schon  allein  ein  erheblicher  straßenmäßiger  Verkehr
ohne  das  hinzukommende  Moment  eines  Durchgangsverkohrs
genügt,  um  das  Bedürfnis  nachzuweisen,  die  Straße  durch  die
Erklärung  zu  einer  ösfentlichen,  der  Obhut  der  Polizei,  und
bezüglich  der  Wegebaupflicht  der  Gemeinde  anzuvertrauen.
Dem  kann  auch  nicht  entgegengehalten  werden,  daß  es  sich  bei
dem  genannten  Verkehr  nur  um  Privatinteressen  der  einzelnen
Anbauer  und  Bewohner  handelt;  denn  das  öffentliche  Interesse
an  der  Eigenschaft  eines  Weges  setzt  sich  im  wesentlichen  ans
den  Privatinteressen  aller  derjenigen  zusammen,  die  den  Weg
benutzen  und  auf  ihn  angewiesen  sind.3)

Das  Bauverbot  ist  von  dem  Erlaß  eines  Ortsstatuts  abhängig
  gemacht.  Das  Ortsstatut  bleibt  unwirksam,  sofern  nicht
baupolizeiliche  Bestimmungen  darüber  bestehen,  unter  welchen
Umständen  eine  Straße  als  für  den  öffentlichen  Verkehr  und
Anbau  fertig  gestellt  gilt.)  Diese  Bestimmungen  müssen  als

1)  Ert.  d.  OVG.  vom  2  11.  Sep-  a)  Erk.  d.  OMl.  vom  10.  Dezember
tember  I½1,  Enlich.  40  „  Anm.,  12,  I1#  1535,,  PrMl.  16  251,  Gutsch.
v.  Non  Ai-  2.  Erg.  Bd.  11  und  ogl.  27  1
Erk.  d.  ORG.  vom  1.  Abrii  15½  und  ;  Fu.  d.  ORG#  vom  1S.  Februar
Entsch.  19  den  und  nom  18.  Mär;  Iims,  Pra##n.  *7?z“  Aur,  v.  stuh  Nipr.
1½,  Pr.  Ml.  22  „  „10,  v.  Aptz  Ripr.  I.  Erg.  Bd.  I#li  und  vom  27.  Oklober
2.  *7lv  Bd.  5.32.  IMi,  Pr#  iSr,  v.  Kp#ßz  Rinv.

Erk.  d.  OG.  vom  10.  Ollober  43  Erg.  Md.  l.
*  Guich.  40  31½0,  v.  #epn  Mipr.
2.  urg.  Bb.  11