C.  Baupolizei.  §  191.  919

polizeiliche,  d.  h.  von  der  Polizeibehörde  erlassen  werden,  so  daß
die  Aufnahme  derartiger  Normen  in  das  Statut  selbst  nicht  genügt.2)

Für  die  Frage,  in  welchem  Umfange  ein  Bauverbot  besteht,
ist  in  erster  Linie  das  Ortsstatut  maßgebend.  Gegenüber  baupolizeilichen
  Bestimmungen,  welche  die  Fertigstellung  einer
Straße  an  die  Erfüllung  weitgehender  Forderungen  binden,
können  durch  ortsstatutarische  Anordnung  auch  Bauten  an
solchen  Straßen  zugelassen  werden,  welche  diesen  Bedingungen
  nicht  in  allen  Stücken  entsprechen;  dann  entscheiden
über  die  Zulässigkeit  des  Baues  nach  &amp;  12  aaO.  eben  nicht
jene  Bestimmungen,  sondern  lediglich  die  Festsetzungen  des  Ortsstatuts.
  Nun  mag  in  denjenigen  Fällen,  wo  gewissermaßen
zur  Ergänzung  eines  Ortsstatuts  die  erforderlichen  baupolizeilichen
  Bestimmungen  über  die  an  fertige  Straßen  zu  stellenden
Anforderungen  durch  eine  nachträglich  erlassene  Polizeiverordnung
  getroffen  werden,  je  nach  den  Umständen  von  der
Annahme  ausgegangen  werden  können,  daß  im  Ortsstatute  ein
Verbot  des  Bauens  an  allen  solchen  Straßen  ausgesprochen  sei,
welche  nach  der  später  ergangenen  Polizeiverordnung  sich  als
unfertig  kennzeichnen.  Insbesondere  wird  sich  eine  derartige
Auslegung  des  Ortsstatuts  überall  da  rechtfertigen,  wo  das
Bauverbot  in  die  Worte  des  Gesetzes  gekleidet  ist  und  soweit
lediglich  auf  die  einschlagenden  baupolizeilichen  Bestimmungen
verwiesen  wird.2)

Das  Reichsgericht  hat  wiederholt  dem  ortsstatutarischen  Bauverbote
  des  §  12  des  Fluchtliniengesetzes  eine  die  Eigenschaft
eines  Grundstücks  als  Bauland  beseitigende  Wirkung
abgesprochen.3)

Die  auf  Grund  des  8  12  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  erlassenen
  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  welche  die  Errichtung
  von  Wohngebäuden  mit  einem  Ausgange  nach
einer  noch  unfertigen  Straße  ganz  verbieten,  oder  nur  unter
—  sei  es  allgemein  festgestellten,  sei  es  im  Einzelfalle  von  der
Gemeindebehörde  dem  Baulustigen  aufzuerlegenden  —  Be-1)

  Entsch.  des  OVG.  3  286.  Erk.  d.  RG.  vom  2.  März  1900,
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Juni  VlIa  413,  99  in  Sachen  Essen  J.  Wald-1890,
  Pr  VBl.  11  573.  hausen,  und  vgl.  JW.  1886  S.  364

*)  Erk.  d.  RG.  VII.  Zivilsen.  vom  Nr  60,  1899  S.  173  Nr.  40.
1.  März  1901,  Pr  VBl.  22  434  und