920  Spezieller  Teil.

dingungen  gestatten,  bilden  einen  Bestandteil  des  für  die
Gemeinde  geltenden  öffentlichen  Baurechts.  Gegen
Bauten,  die  mit  den  Vorschriften  dieses  Baurechts,  des  allgemeinen,
  wie  des  durch  Ausnahmebewilligung  für  den  einzelnen
Fall  gestalteten,  in  Widerspruch  stehen,  hat  die  Polizeibehörde,
selbst  wenn  sie  ihrerseits  die  vorschriftswidrige  Anlage  genehmigt
haben  sollte,  einzuschreiten,  ohne  Unterschied,  ob  der  Bau  schon
ausgeführt  ist  oder  nicht.“)

Ortsstatuten  über  die  Kosten  neuer  Straßenanlagen  ufw.
sind  nicht  um  deswillen  als  vollständig  ungültig  zu  behandeln,
weil  einzelne  Paragraphen  Vorschriften  treffen,  welche  über
den  Rahmen  des  1  12  des  Gesetzes  über  die  Anlegung  von
Straßen  usw.  vom  2.  Juli  1875  hinausgehen.  Es  ist  in
einem  solchen  Falle  vielmehr  zu  untersuchen,  ob  in  dem  berr.
Ortsstatut  überhaupt  noch  ein  dem  8  12  jenes  Gesetzes  entsprechendes
  Verbot  gefunden  werden  kann.  Ist  diese  Frage  zu
bejahen  —  was  wegen  der  allgemeinen  Fassung  solcher  Statute
meist  nicht  zweifelhaft  sein  wird,  —  so  sind  die  dem  Geses
nicht  widersprechenden  Bestimmungen  als  rechtsgültige  zur  Anwendung
  zu  bringen.2)

Die  Bekanntmachungen  des  8  12  des  Fluchtliniengesetzes
bedürfen  nicht  der  für  Polizeiverordnungen  vorgeschriebenen
Formen.  Es  genügt,  daß  sie  zur  Kenntnis  des  Publikum:
gebracht  sind,  wie  es  für  jede  polizeiliche  Bekanntmachung  etwma
vorgeschrieben  oder  ortsüblich  ist.3)

Das  Bauverbot  beschränkt  sich  auf  Wohngebäude.  Vor
solchen  kann  da  nicht  die  Rede  sein,  wo  es  an  Wohnräumen
fehlt.))  Es  genügt,  wenn  sich  Wohnräume  oder  wenigstens  ein
solcher  in  dem  geplanten  Gebäude  befinden  soll.5)  Der  ständige
Aufenthalt  einer  beaufsichtigenden  Nachtwache  macht  ein  Fabrt-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Oktober  auch  Besch.  des  Oberpräsidenten  drt
1898,  Entsch.  34  410,  v.  Kptz  Rspr.  Provinz  Westfalen  vom  17.  Febrre-1.
  Erg.  Bd.  463.  1895  No.  12677/94.

2)  Vgl.  Friedrichs,  das  Ges.  vom  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Zan:½
2.  Juli  1875  III.  Aufl.  S.  84,  dessen  1900,  IV  97  und  vgl.  Entsch.  de:
Ansicht  auch  dem  Erk.  d.  O#G.  vom  OVG.  8  344.

24.  September  1839  Nr.  IV  423  4)  Entsch  des  OVG.  8  315.
offenbar  zu  Grunde  gelegen  hat.  Vgl.  5)  Vgl.  PrVBl.  19  74.