C.  Baupolizei.  §  191.  921

gebäude  noch  nicht  zum  Wohngebäude.1)  Auch  ein  Pferdestall,
in  dem  der  Knecht  des  Nachts  bei  den  Pferden  schläft,  wird
dadurch  nicht  zu  einem  Wohngebäude.2)

Die  Bestimmungen  des  3  12  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875
können  unter  Umständen  auch  dann  zur  Anwendung
kommen,  wenn  ein  bereits  vorhandenes  Wohnhaus
erweitert,  vergrößert  wird.  Andererseits  darf  aber  nicht
jede,  auch  noch  so  geringfügige  Erweiterung  eines  Wohnhauses
dem  „Errichten  eines  Wohnhauses“  im  Sinne  des  8  12  gleich
gestellt  werden.  Vielmehr  ist  stets  nach  Lage  des  einzelnen
Falles  zu  prüfen,  ob  die  Erweiterung  nach  ihrer  Art  und  ihrem
Umfange  sowie  auch  ihrem  Verhältnis  zur  Art  und  zu  dem
Umfange  des  bereits  vorhandenen  Gebäudes  als  das  Errichten
eines  Wohnhauses  aufgefaßt  werden  muß.3)

Gegenüber  dem  Verbot  der  Errichtung  von  Wohngebäuden
mit  einem  Ausgange  nach  der  unfertigen  Straße  bildet  der
Ausgang  nach  der  Straße  ein  so  wesentliches  Moment,  daß
die  nachträgliche  Anlegung  eines  derartigen  Ausganges  in  einem
Wohngebäude,  welches  mit  dem  Ausgange  nicht  hätte  errichtet
werden  dürfen,  unbedenklich  unter  das  Verbot  zu  bringen  ist.4)
In  dem  *&amp;i  15  wird  dagegen  auf  den  Ausgang  nach  der  Straße
ein  Gewicht  überhaupt  nicht  gelegt.  Sonach  decken  sich  die
beiden  Voraussetzungen,  welche  einerseits  im  §  12  für  die  Handhabung
  des  Bauverbots,  andererseits  im  8  15  für  die  Heranziehung
  der  Anlieger  aufgestellt  sind,  durchaus  nicht.5)

Unter  den  Begriff  der  Einrichtung  eines  Wohngebäudes
  fällt  auch  die  Umwandlung  eines  bisher  zu  anderen
Zwecken  benutzten  Bauwerks  in  ein  Wohnhaus,  auch  wenn
damit  bauliche  Veränderungen  nicht  verbunden  sind.s)  Auch
der  Wiederaufbau  eines  abgebrochenen  oder  durch  Naturereignisse
  zerstörten  Wohngebäudes  fällt  unter  das  Bauverbot.7)

1)  Erk.  d.  O#,  eom  1.  Dezember
1894,  Pr  VWl.  16  2

2  Erk.  d.  8  vom  10.  Februar
1891,  IV  145;  31%  F.  Baupolizeirecht
  III.  Aufl.  S

2)  Erk.  Se  vom  8.  Juli
1897,  Eliict  32  364,  v.  Kptz  Rsor.
1.  Erg.  Bd.  467  und  ogl.  Erk.  vom
2  8.  September  1882,  Enisch.  9  315.

4)  Vgl.  Entsch.  des  OW.  5  390.

öS)  Erk.  d.  O  vom  12.  April
1  ur  Pr  Wl.  7  299;  Entsch.  des

O#.  5  385  und  8  32.

6)  Erk.  d.  OBG.  vom  3.  November
1884,  Pr  Wl.  6  84.

7)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  Oktober
1889,  Entsch.  18  389;  PrBl.  11  161
und  vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Juni
1905,  Entsch.  47  93.