922  Spezieller  Teil.

Ob  das  Wohngebäude  an  der  unfertigen  Straße  errichtet  werden
soll,  ist  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen  zu  beurteilen.  Der
Umstand  allein,  daß  das  Baugrundstück  an  der  Straße
liegt,  genügt  nicht.)

Die  den  Gemeinden  durch  8  12  des  Baufluchtengesetzes  vom
2.  Juli  1875  beigelegten  Befugnisse  sind  an  Beschränkungen
nicht  gebunden  und  erleiden  auch  zugunsten  von  fiskalischen
Bauten  keine  Ausnahme.  Im  Falle  des  Erlasses  eines  die
vorherige  Zustimmung  der  Gemeindebehörden  vorsehenden  Ortsstatuts
  darf  daher  die  Polizeibehörde  ohne  Einwilligung  der
Gemeinde  die  staatlicherseits  nachgesuchte  Genehmigung  zur
Aufführung  von  Wohngebäuden  an  noch  nicht  regulierten
Straßen  selbst  dann  nicht  erteilen,  wenn  die  ortsstatutarischen
Beiträge  zu  den  Straßenbaukosten  bezahlt  sind.)

Die  gesetzliche  Ermächtigung,  Bauten  ganz  zu  verbieten,
schließt  auch  die  Befugnis  der  Gemeinde  ein,  sie  unter  gewissen
Bedingungen  zu  erlauben.)

Wird  ortsstatutarisch  festgestellt,  daß  von  dem  auf  §  12  des
Ges.  vom  2.  Juli  1875  sich  gründenden  Bauverbot  Ausnahmen
gestattet  werden  können,  so  sind  die  Bedingungen,  unter
welchen  der  Bau  erlaubt  wird,  privatrechtlicher  Natur.)

Über  die  Angemessenheit  der  Bedingungen,  unter
denen  eine  Gemeinde  bereit  ist,  von  dem  ihr  zustehenden  Bauverbot
  Abstand  zu  nehmen,  findet  weder  gegen  die  Polizeibehörde,5)
  noch  gegen  den  Gemeindevorstand  eine  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  statt,  insbesondere  handelt  es  sich
dabei  nicht  um  einen  Streit  über  das  Recht  zur  Mitbenutzuna
der  öffentlichen  Gemeindeanstalten  oder  zur  Teilnahme  an  der
Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens  gemäß  81
Abs.  1  Ziff.  1  des  ZG.8)

1)  Entsch.  des  OVG.  4  369;  Erk.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Dezembe:

OVG.  vom  26.  Juni  1888  und  1901,  IV  2197,  Pr  Wl.  24  104,  v.  Kor
do.  Oktober  1903,  r#l.  9  421  und  Rspr.  2.  Erg  Bd.  523.

26386,  v.  Kotz  Rsp.  3  .  Erg.  Bd.  110.  ö5)  Vgl.  Erk.  des  OVG.  vor-2)
  MstResk.  vom  9.  November  13.  Iun#s  1898,  Entsch.  34  428,  v.  K5:
1887,  MstBl.  S.  275.  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  469.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Oktober  6)  Erk.  d.  OW  vom  19.  Novemde
1898,  Entsch.  34  413,  v.  Kptz  Rspr.  1903,  Entsch.  44  94,  v.  Kotz  Nor.
1.  Erg  Bd.  463  und  vgl.  MstErl.  vom  3.  Erg.D.  1½
9.  Nävember  1887,  Mst  Bl.  S.  274.