C.  Baupolizei.  §  191.  923

Es  steht  nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts
fest,  daß  die  Handhabung  des  ortsstatutarischen  Bauverbots
  Sache  der  Baupolizeibehörde  ist.  Es  ist  ferner
rechtlich  zulässig,  wenn  die  Gemeinde  in  dem  Ortsstatute  sich
das  Recht  vorbehält,  unter  gewissen  Bedingungen  Ausnahmen
von  dem  Bauverbot  zu  gestatten.1)  In  einem  streitig  gewordenen
Falle  war  von  der  Gemeindebehörde  eine  Ausnahme  nicht  bewilligt
und  die  Polizeiverwaltung  hatte  deshalb  völlig  sach=  und  rechtmäßig
  gehandelt,  indem  sie  die  Baugenehmigung  auf  Grund  des
Ortsstatuts  und  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  versagte.  Wenn
sie  dabei  bemerkte,  daß  diese  Genehmigung  solange  versagt
werden  müsse,  bis  der  Kläger  nachweise,  daß  ein  Abkommen
mit  der  Gemeinde  abgeschlossen  sei,  wonach  diese  die  im  Ortsstatut
  vorgesehene  Ausnahme  vom  Bauverbot  bewillige,  so  hat
sie  dadurch  dem  Kläger  lediglich  einen  Weg  angedeutet,  der  es
ihm  ermöglichen  sollte,  seine  Absicht  zu  erreichen.  Daß  ein
solches  Entgegenkommen  unzulässig  sein  sollte,  ist  nicht  einzusehen.2)
  Die  Polizeiverwaltung  hat  dadurch  nur  auf  den  Weg
der  Verhandlung  mit  der  Gemeinde  hingewiesen,  um  die  Ausnahme
  vom  Bauverbot  zu  erlangen.  Die  Abmachungen
zwischen  dem  Kläger  und  der  Gemeindebehörde  bewegen  sich
lediglich  auf  zivilrechtlichem  Gebiete  und  können  nicht  zum
Gegenstand  des  Verwaltungsstreitverfahrens  gemacht  werden.)

Die  Angemessenheit  der  Bedingungen,  unter  denen
eine  Gemeinde  bereit  ist,  von  dem  ihr  nach  §5  12  des  Ges.  vom
2.  Juli  1875  zustehenden  Bauverbot  Abstand  zu  nehmen,  unterliegt
  nicht  der  Prüfung  der  Baupolizeibehörde  und  des  Verwaltungsrichters.“)


Die  von  den  Gemeindeorganen  gestellten  Bedingungen  können
weder  gegen  die  Polizei=  noch  gegen  die  Gemeindebehörden
  mit  der  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  angefochten
  werden.ö)

1)  Vgl.  Friedrichs,  Kommentar  2.  Erg.-Bd.  536,  und  vom  16.  Mai
zum  Fluchtlinienges.  III.  Aufl.  S.  94.  B  PrVBl.  25  86.

2)  Agl.  Friedrichs  ans.  S.  95.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  September

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Oktober  1889,  PrVBl.  11  50;  vom  24.  Sep-1398,
  IV  1397.  tember  1889,  PrVBi.  11  29  und  vom

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Februar  23.  Juni  1892,  Pr  BBl.  14  28.
1001,  Entsch.  39  359,  v.  Kptz  Rspr.