924  Spezieller  Teil.

Eine  gesetzliche  Pflicht  besteht  für  die  Baupolizeibehörde  nicht,
unbedingt  und  anstandslos  die  Erlaubnis  zu  erteilen,
an  einer  nicht  anbaufähigen  Straße  ein  Wohngebäude  zu  errichten,
  welches  dorthin  seinen  Ausgang  hat.#1)

Ob  die  Ortspolizeibehörde  den  Anbau  von  Wohngebäuden
  mit  Ausgängen  nach  noch  nicht  fertig  gestellten  Straßen
in  Übung  lediglich  ihrer  Polizeigewalt  versagt  oder  ob
sie  dies  getan  hat  und  tun  mußte,  weil  der  Gemeindevorstand
  sich  ablehnend  verhalten  hat,  macht  für  die
richterliche  Prüfung  einen  wesentlichen  Unterschied  aus:
denn  während  ersteren  Falles  wenigstens  nachzuprüfen  bleibt,
ob  die  Verfügung  auf  objektiven  polizeilichen  Gründen  unter
Berücksichtigung  der  tatsächlichen  Verhältnisse  beruht,  ist  die
Entschließung  des  Gemeindevorstandes  als  die  Übung  des  der
Gemeinde  gesetzlich  vorbehaltenen  freien  Ermessens  der  richterlichen
  Nachprüfung  entzogen,  vgl.  Friedrichs,  das  Ges.  vom
2.  Juli  1875,  3.  Aufl.,  S.  94/96.2)

Sofern  eine  Polizeibehörde  die  Bauerlaubnis  im
Widerspruch  mit  dem  Ortsstatut  erteilt  hat,  so  steht  hiergegen
  der  Gemeinde  nur  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege  zu.)

FWl192.

Entschädigungen.

Eine  Entschädigung  kann  wegen  der  nach  den  Bestimmungen
des  §  12  eintretenden  Beschränkung  der  Baufreiheit  überhaupt
nicht,  und  wegen  Entziehung  oder  Beschränkung  des  von  der
Festsetzung  neuer  Fluchtlinien  betroffenen  Grundeigentums  nur
in  folgenden  Fällen  gefordert  werden:

1.  wenn  die  zu  Straßen  und  Plätzen  bestimmten  Grundflächer
auf  Verlangen  der  Gemeinde  für  den  öffentlichen  Verkebt
abgetreten  werden;

2.  wenn  die  Straßen=  oder  Baufluchtlinie  vorhandene  Gebäude
betrifft  und  das  Grundstück  bis  zur  neuen  Fluchtlinie  vor
Gebäuden  freigelegt  wird;

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Januar  3)  Entsch.  des  OVG.  14  378;:  15
1889,  II  84,  Pr  VBl.  10  338.  416  und  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Ju.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Oktober  1894,  Pr  Vl.  15  509.
1894,  IV  921,  Pr  WBl.  16  125.