C.  Baupolizei.  §  192.  925

3.  wenn  die  Straßenfluchtlinie  einer  neu  anzulegenden  Straße
ein  unbebautes,  aber  zur  Bebauung  geeignetes  Grundstück
trifft,  welches  zur  Zeit  der  Feststellung  dieser  Fluchtlinie
an  einer  bereits  bestehenden  und  für  den  öffentlichen  Verkehr
  und  den  Anbau  fertig  gestellten  anderen  Straße  belegen
  ist,  und  die  Bebauung  in  der  Fluchtlinie  der  neuen
Straße  erfolgt.

Die  Entschädigung  wird  in  allen  Fällen  wegen  der  zu
Straßen  und  Plätzen  bestimmten  Grundfläche  für  Entziehung
des  Grundeigentums  gewährt.  Außerdem  wird  in  denjenigen
Fällen  der  Nr.  2,  in  welchen  es  sich  um  eine  Beschränkung  des
Grundeigentums  infolge  der  Festsetzung  einer  von  der  Straßenfluchtlinie
  verschiedenen  Baufluchtlinie  handelt,  für  die  Beschränkung
  des  bebaut  gewesenen  Teiles  des  Grundeigentums
(*  12  des  Gesetzes  über  Enteignung  von  Grundeigentum  vom
11.  Juni  1874)  Entschädigung  gewährt.

In  allen  obengedachten  Fällen  kann  der  Eigentümer  die
Übernahme  des  ganzen  Grundstücks  verlangen,  wenn
dasselbe  durch  die  Fluchtlinie  entweder  ganz  oder  soweit  in
Anspruch  genommen  wird,  daß  das  Restgrundstück  nach  den
baupolizeilichen  Vorschriften  des  Ortes  nicht  mehr  zur  Bebauung
geeignet  ist.

Bei  diesen  Vorschriften  ist  unter  der  Bezeichnung:  „Grundstück“
jeder  im  Zusammenhange  stehende  Grundbesitz  des  nämlichen
Eigentümers  begriffen.1)  Dieser  Paragraph  kommt  nicht
zur  Anwendung,  wenn  Veränderungen  von  Straßen  in
anderer  Weise  als  durch  das  Ges.  vom  2.  Juli  1875  vorgesehen,
z.  B.  durch  Eisenbahngesellschaften  vorgenommen  werden.)

Die  Frage  bezüglich  der  durch  die  Festsetzung  neuer  Fluchtlinien
  eintretenden  Beschränkung  der  Baufreiheit  ist  durch
das  Fluchtliniengesetz  besonders  geregelt,  nämlich  dahin,  daß
abgesehen  von  dem  durch  Abs.  2  Satz  2  des  §  13  in  Verbindung
mit  Abs.  1  Nr.  2  daselbst  getroffenen  Falle  Entschädigung  für
diese  Beschränkung  nicht  zu  gewähren  ist.  Jene  Ausnahme  hat
den  Fall  zum  Gegenstande,  daß  1.  eine  von  der  Straßenfluchtlinie
  verschiedene  Baufluchtlinie  festgesetzt  ist,  2.  die  zwischen

§  13  aaO.
2)  Erk.  d.  RG.  vom  7.  März  1882,  Pr  VBl.  3  332.