926  Spezieller  Teil.

der  Straßenfluchtlinie  und  der  Baufluchtlinie  liegende  Fläche
mit  einem  Gebäude  oder  Gebäudeteile  besetzt  war,  und  3.  der
Eigentümer  diese  auch  künftig  in  seinem  Eigentum  verbleibende
Fläche  von  der  darauf  stehenden  Baulichkeit  freilegt.  Abgesehen
von  diesem  einzigen  Falle  kann  der  Grundeigentümer,  mag  er
durch  die  infolge  der  neuen  Fluchtlinienfestsetzung  ihm  auferlegte
Baubeschränkung  auch  noch  so  großen  Nachteil  erleiden,  hierfür
sowie  für  die  damit  ursächlich  zusammenhängenden  Schäden
einen  Ersatzanspruch  gegen  die  Gemeinden  nicht  erheben.
Darüber  sind  Wissenschaft  und  Rechtsprechung  längst  einig..)

Die  Fluchtlinienfestsetzung,  kraft  deren  Rechtsbeschränkungen
der  anliegenden  Grundeigentümer  eintreten  und  für  die  Gemeinden
  Enteignungsrechte  entstehen,  ist  im  öffentlichen  Interesse
vorgesehen,  um  es  den  Gemeinden  zu  ermöglichen,  eine  den
Anforderungen  des  Verkehrs,  der  Feuersicherheit  und  der  Gesundheit
  entsprechende,  auch  zur  Verhütung  von  Entstellungen
des  Städtebildes  geeignete  Gestalt  der  öffentlichen  Straßen  und
Plätze  mit  staatlichem  Zwang  herbeizuführen.  Als  Korrelat
für  den  Eintritt  der  Beschränkung  und  für  die  Entstehung
resp.  Ausübung  der  Rechte  stellt  sich  die  im  Gesetz  nach
mehreren  Richtungen  hin  geordnete  Entschädigungspflicht
der  Gemeinde  dar.  Verzichtet  die  Gemeinde,  bevor  den
Anliegern  konkrete  Entschädigungsansprüche  erwachsen  sind.
wirksam  auf  die  durch  die  Fluchtlinienfestsetzung  gewonnenen
Rechte,  so  ist  damit  die  Lage  der  Sache,  wie  vor  Festsetzung
der  Fluchtlinie  wieder  hergestellt.  Die  Anlieger  haben  kein
privates,  wohl  erworbenes  Recht  auf  Beibehaltung  der  einmal
festgesetzten  Fluchtlinie  und  sind  nicht  berechtigt,  wenn  die  Gemeinde
  wirksam  auf  diese  verzichtet,  noch  durch  Freilegung
ihres  Grundeigentums  bis  zu  derselben  einen  Entschädigungsanspruch
  gemäß  8  13  Ziffer  2  des  Fluchtliniengesetzes  sich  zu
verschaffen.  Die  Anlieger  sind  nicht  zu  verlangen  befugt,  daß.
weil  ihnen  die  Entziehung  oder  Einschränkung  ihres  Eigentums
mit  den  daraus  folgenden  Ersatzansprüchen  vorteilhaft  sein
würde,  die  Konsequenzen  der  einmal  festgestellten  Fluchtlinie  in

1)  Vgl.  Dernburg,  Pr.  Privat=  4.  Aufl.,  herausgegeben  von  v.  Stram
recht  I  §  2184  (5.  Aufl.  S.  516)  und  und  Torney  S.  131,  Entsch.  des
Friedrichs,  Ges.  vom  2.  Juli  1875  RG.  28  273.