C.  Baupolizei.  §  192.  927

Kraft  zu  erhalten  seien  und  ebensowenig,  daß,  wenn  eine  bloße
Anderung  der  Fluchtlinie  ihr  Eigentum  immer  noch,  aber  in
geringerem  Umfange  berührt,  der  ursprünglich  bestimmte  umfassendere
  Eingrisf  maßgebend  zu  bleiben  habe.  Zweifel  sind
nur  möglich,  wenn  die  Gemeinde  unter  Zustimmung  der
Ortspolizeibehörde  die  Fluchtlinie  wieder  aufhebt  oder
ändert,  aber  diese  Maßregel  wegen  formaler  Hindernisse  oder
weil  von  irgend  welcher  Seite  Einwendungen  erfolgen,  welche
unter  §  8  des  Fluchtliniengesetzes  fallen  und  in  dem  dort  geordneten
  Verfahren  zur  Erledigung  zu  bringen  sind,  nicht
alsbald  in  Wirksamkeit  tritt.  Hier  ist  immer  zu  beachten,  daß,
wenn  auch  die  erste  Fluchtlinie  noch  in  Geltung  bleibt,  doch
tatsächlich  die  berechtigten  Organe  ihren  Willen,  auf  die  erste
Fluchtlinienfestsetzung  zu  verzichten,  oder  sie  nur  in  geringerem
Umfange  aufrecht  zu  erhalten,  ausgesprochen  haben,  und  daß
die  Eventualität,  daß  dieselbe  zur  Geltung  gelangt,  nicht  völlig
unbeachtet  bleiben  darf.  Liegt  die  Sache  so,  daß  dem  Anlieger
  nach  Maßgabe  der  Verhältnisse  ein  Aufschub  nicht
angesonnen  werden  kann,  so  wird  ihm  nicht  versagt  sein,
sein  Grundstück  mit  der  rechtlichen  Folge  der  Entstehung  eines
Entschädigungsanspruchs  von  Gebäuden  freizulegen;  denn  gerade
zu  dem  Zwecke,  ein  Hinausschieben  der  Angelegenheit  zu  verhüten,
  ist  ihm  im  Gesetz  die  Niederlegung  gestattet.  Wenn  dagegen
  ein  Eilbedürfnis  in  keiner  Weise  vorhanden  ist,  so  kann,
auch  abgesehen  von  den  Vorschriften  in  den  88  226,  157,  162
Abs.  2;  242,  826  BGB.,  ein  beschleunigtes,  gegen  den  Willen
der  Gemeinde  und  der  Polizei  stattfindendes  Niederlegen  der
Gebäude  nicht  schlechthin  eine  Rechtfertigung  darin  finden,  daß
es  für  den  Anlieger  vorteilhafter  sei,  eine  Enteignung  oder
rechtliche  Beschränkung  seines  Grundeigentums  in  einem  größeren
Umfange  als  die  Gemeinde  sie  gegenwärtig  noch  will,  zu  erreichen
  und  daß  es  ihm  deshalb,  indem  er  auf  dem  behaupteten
Recht  besteht,  gestattet  sein  müsse,  sofort,  bevor  noch  die  rechtliche
  Wirksamkeit  der  Aufhebung  der  Fluchtlinie  oder  ihrer
Anderung  eintritt,  mit  der  Niederlegung  der  Gebäude  vorzugehen.1)



1)  Erk.  d.  RG.  vom  3.  Januar  1905,  Pr  VBl.  27  49.