928  Spezieller  Teil.

Unter  den  neuen  Fluchtlinien  in  8  13  des  Ges.  vom
2.  Juli  1875  sind  nur  die  nach  dem  Gesetz  auf  Grund  desselben
festgestellten  zu  verstehen.2)

Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  legt  nicht  eher  der  Gemeinde
eine  Entschädigungspflicht  dem  betreffenden  Grundbesitzer  gegenüber
  auf,  als  bis  die  Gemeinde  von  ihrem  Rechte  der
Entziehung  der  durch  die  festgesetzte  Straßenfluchtlinie
für  Straßen  und  Plätze  bestimmten  Grundfläche  Gebrauch
  macht.  Dagegen  kann  der  Grundeigentümer  die  Entziehung
  und  die  damit  zusammenhängende  Entschädigung  für  die
betroffenen  Grundfläche,  in  deren  Benutzung  er  durch  die  festgestellte
  Baufluchtlinie  beschränkt  worden,  nicht  verlangen,  auch
kann  er  dadurch  keinen  Druck  auf  die  Gemeinde  ausüben,  daß
er  den  Willen  äußert,  auf  der  fraglichen  Fläche  bauen  zu
wollen.2)

Wenn  es  im  zweiten  Absatz  des  8  11  des  Fluchtliniengesetzes
vom  2.  Juli  1875  heißt,  daß  gleichzeitig,  d.  h.  mit  eben  diesem
Tage,  die  Gemeinde  das  Recht  erhält,  die  durch  die  festgesetzten
Straßenflüchtlinien  für  Straßen  und  Plätze  bestimmte  Grundfläche
  dem  Eigentümer  zu  entziehen,  so  kann  darunter  kein
anderer  Zeitpunkt  gemeint  sein,  als  der,  nach  welchem  eine
Anderung  des  Planes  in  diesem  anstehenden  Verfahren  ausgeschlossen
  und  mit  welchem  durch  die  Offenlegung  des  Planes
und  die  ortsübliche  Bekanntmachung  zu  jedermanns  Kenntnis
gelangt,  daß  das  Verfahren  definitiv  abgeschlossen  ist  und  nunmehr
  die  volle  Rechtswirkung  des  8  11  aao.  eintritt.3)

Die  Entschädigung  für  Grundstücksteile,  welche  nach  einem
festgesetzten  Fluchtlinienplane  zu  Straßenland  bestimmt  waren,
ist  bei  der  Enteignung,  soweit  es  sich  um  ihre  Eigenschaft  als
Bauland  handelt,  nach  dem  Werte  zu  bemessen,  den  sie  zur
Zeit  der  Enteignung  als  Bauland  haben  würden,  wenn  die
Fluchtlinienfestsetzung  nicht  erfolgt  wäre.“)  Hiermit  hat  das
Reichsgericht  seinen  früheren  Standpunkt  in  den  Erkenntnissen
vom  1.  März  1901  und  11.  November  1902,  PrBBl.  22  469

1)  Erk.  d.  RG.  vom  14.  Januar  2)  Erk.  d.  58  vom  2.  Januar
1882.  -  S.  135  und  Pr  VBl.  4  8.  1897,  Entsch.  31  35

)  RG  vom  18.  Dezember  5  Erk.  d.  9  vom  9.  Dezember
1879.  W  1902,  Pr  VBl.  24  5387.