C.  Baupolizei.  §  192.  929

und  24  489  aufgegeben,  wonach  der  Wert  als  Bauland  zur
Zeit  der  Fluchtlinienfestsetzung  maßgebend  sein  sollte.  Das
Schwanken  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  ist  von  den
Gemeinden  als  sehr  störend  empfunden  worden.  Ein  Ausfsatz
von  Selbach  in  Jahrgang  25  des  Pr  BBl.  auf  S.  263  beschäftigt
  sich  damit.

Nach  dem  unzweideutigen  Wortlaute  des  §  13  Nr.  2  des
Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  kann  Entschädigung  nicht  schon
dann  gefordert  werden,  wenn  die  Freilegung  bloß  beabsichtigt
  wird.1)

Wird  die  Bauerlaubnis  verweigert,  bevor  noch  die
Fluchtlinie  nach  dem  Baufluchtengesetz  vom  2.  Juli  1875  endgültig
  festgesetzt  war,  so  darf  Entschädigung  wegen  Beschränkung
der  Baufreiheit  nicht  gefordert  werden,  weil  das  Gesetz  vom
2.  Juli  1875  mit  seinen  solche  Entschädigung  ausschließenden
Bestimmungen  nur  Platz  greift,  wenn  die  Bauerlaubnis  nach
Feststellung  des  Bauplanes  versagt  wird.2)

Trifft  die  Straßenfluchtlinie  einer  neu  anzulegenden  Straße
ein  unbebautes,  aber  zur  Bebauung  geeignetes  Grundstück,
  welches  zur  Zeit  der  Feststellung  dieser  Fluchtlinie  an
einer  bereits  bestehenden  und  für  den  öffentlichen
Verkehr  und  den  Anbau  fertig  gestellten  anderen
Straße  belegen  ist,  und  wird  demzufolge  dem  Grundstückseigentümer
  die  Genehmigung  zur  Erbauung  eines  Hauses
unter  Überschreitung  dieser  Fluchtlinie  nicht  erteilt,  so
hat  der  Eigentümer,  nach  einem  Urteil  des  Reichsgerichts,
V.  Zivilsenats  vom  23.  September  1882,  auf  Grund  dieser
Verweigerung  des  Baukonsenses  keinen  Entschädigungsanspruch.
Der  Entschädigungsanspruch  tritt  nur  dann  ein,  wenn  der  Bau
des  Hauses  in  der  Fluchtlinie  der  neuen  Straße  wirklich  erfolgt
  ist.)

Wegen  Anrechnung  der  verfügbar  werdenden  Teile  alter
Wege  auf  die  zu  zahlende  Entschädigung  innerhalb  der  Provinz
Sachsen  vgl.  8  36  der  Wege  O.  vom  11.  Juli  1891,  GS.  S.  316.

1)  Erk.  d.  RG.  vom  21.  Juni  1880,  3)  Nr.  255  R.  u.  Stsanz.  v.  J.
WVPVr  VBBl.  2  272.  1882.

2)  Erk.  d.  RG.  vom  16.  Mai  1885,
PrBl.  6  312.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  U.  59