930  Spezieller  Teil.

Für  die  Feststellung  der  nach  §  13  zu  gewährenden
Entschädigungen  und  die  Vollziehung  der  Enteignung  kommen
die  88  24ff.  des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum
  vom  11.  Juni  1874  zur  Anwendung.  Streitig.
keiten  über  Fälligkeit  des  Anspruchs  auf  Entschädigung
gehören  zur  gerichtlichen  Entscheidung.  Die  Entschädigungen
sind,  soweit  nicht  ein  aus  besonderen  Rechtstiteln  Verpflichteter
dafür  aufzukommen  hat,  von  der  Gemeinde  aufzubringer.
innnerhalb  deren  Bezirk  das  betreffende  Grundstück  belegen  ist.1

Auliegerbeiträge.
193.

Begriff  und  Verpflichtung  zu  deren  Entrichtung.

Durch  Ortsstatut  kann  festgesetzt  werden,  daß  bei  der  Arlegung
  einer  neuen  oder  bei  der  Verlängerung  einer  schon  bestehenden
  Straße,  wenn  solche  zur  Bebauung  bestimmt  iß.
sowie  bei  dem  Anbau  an  schon  vorhandenen  bisher  unbebauter
Straßen  und  Straßenteilen  von  dem  Unternehmer  der  neuen
Anlage  oder  von  den  angrenzenden  Eigentümern  —  vor
letzteren,  sobald  sie  Gebäude  an  der  neuen  Straße  errichten  —
die  Freilegung,  erste  Einrichtung,  Entwässerung  und  Beleuchtungsvorrichtung
  der  Straße  in  der  dem  Bedürfnisse  ent
sprechenden  Weise  bewirkt,  sowie  deren  zeitweise,  höchstenjedoch
  fünfjährige  Unterhaltung,  bezw.  ein  verhältnismäßiger
Beitrag  oder  der  Ersatz  der  zu  allen  diesen  Maßnahmen  erforderlichen
  Kosten  geleistet  werde.  Zu  diesen  Verpflichtunger
können  die  angrenzenden  Eigentümer  nicht  für  mehr  als  die
Hälfte  der  Straßenbreite,  und  wenn  die  Straße  breiter  al
26  Meter  ist,  nicht  für  mehr  als  13  Meter  der  Straßenbreit
herangezogen  werden.  Bei  Berechnung  der  Kosten  sind  die
Kosten  der  gesamten  Straßenanlage  und  bezw.  deren  Unterhaltung
  zusammen  zu  rechnen  und  den  Eigentümern  nach  Verhältnis
  der  Länge  ihrer,  die  Straße  berührenden  Grenze  zu:
Last  zu  legen.  Das  Ortsstatut  hat  die  näheren  Bestimmungen
innerhalb  der  Grenzen  vorstehender  Vorschrift  oder  nach  einer
anderen  Maßstabe,  insbesondere  auch  nach  der  bebauungsfähiger

1)  §  14  aa  O.