C.  Baupolizei.  §  193.  931

Fläche  festzusetzen.  Bezüglich  seiner  Bestätigung,  Anfechtbarkeit
und  Bekanntmachung  gelten  die  im  #  12  gegebenen  Vorschriften.2)


Die  Gemeinde  ist  auch  dann  befugt,  gemäß  8  15  aaO.
Beiträge  zu  den  Kosten  einer  von  ihr  ausgeführten  Straßenanlage
  zu  fordern,  wenn  ihr  die  öffentlich-rechtliche  Pflicht  zur
Unterhaltung  der  Straße  ganz  oder  teilweise  nicht  obliegt.2)
Der  Gemeinde  steht  ein  Recht  auf  Erhebung  von  Anliegerbeiträgen
  nicht  für  Plätze  als  solche  zu,  sondern  nur  für  die
an  Plätzen  vorüberführenden  Straßen.3)  —

Nach  dem  Wortlaut  des  §  15  kann,  wenn  von  dem  Falle
einer  Verlängerung  einer  schon  bestehenden  Straße  abgesehen
wird,  durch  Ortsstatut  festgesetzt  werden,  daß  sowohl  bei  der
Anlegung  einer  neuen  Straße  als  auch  bei  dem  Anbau  an
schon  vorhandenen  bisher  unbebauten  Straßen  oder  Straßenteilen
  die  bauenden  Grundbesitzer  gewisse  Beiträge  zu  den
Kosten  der  Herstellung  der  Straßen  bezw.  Straßenteile  zu  entrichten
  haben.  Der  erste  dieser  beiden  Fälle  setzt  voraus,
daß  nach  Erlaß  des  Ortsstatuts  mit  der  Anlegung  der  Straße
begonnen  worden  ist;  der  zweite  dagegen  ist  dann  gegeben,
wenn  eine  Straße  bei  Erlaß  des  Ortsstatuts  bereits  bestand,
aber  damals  noch  unbebaut  war.4)

Die  nach  8  15  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  18755)  im  Wege
der  statutarischen  Regelung  zulässige  Heranziehung  der  Anwohner
mit  Beiträgen  zu  den  Kosten  der  Freilegung,  ersten  Einrichtung,
Entwässerung  und  Beleuchtungsvorrichtung  einer  Straße  hat  zur
Voraussetzung,  daß  es  sich  um  eine  „neue“  oder  „verlängerte“
bezw.  „unbebaute“  Straße  und  um  später  —  d.  h.  nach  Anlegung
  der  Straße  —  erbaute  Häuser  handelt..)  Für  die  Entstehung
  der  Forderung  der  Gemeinde  sind  die  beiden  Voraussetzungen
  maßgebend:  die  Anlegung  bezw.  Fertigstellung  der
Straße  und  die  Errichtung  des  Gebäudes.  Sofern  beides  zu-)

  §  15  aaO.  §  146  ZG.  und  1  8  45  93,  v.  Kptz  Rjpr.
10  L  ra
4  %#  u1e4  i'  vom  14.  Juli  4)  Ert.  OV  .  vom  17.  März

1893,  #rn-.  14  367.

2)  Erk.  d.  Sre.  vom  11.  Mai
1905,  Entsch.  47  97.

8)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  April

l  GS.  S.  561.
6)  Mur.  vom  16.  Januar  1894,
MstBl.  S  *

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