932  Spezieller  Teil.

sammentrifft,  entsteht  die  Forderung  der  Gemeinde.)  Das
entstandene  Recht  ist  in  seinem  Fortbestande  von  dem  weiteren
Bestehen  des  Gebäudes  nicht  abhängig.?)  Es  kann  kein  Bei—
trag  verlangt  werden,  bevor  mit  der  Errichtung  des  Gebäudes
begonnen  wird.s)  Wegen  solcher  Gebäude,  welche  bereit:
vor  Anlegung  der  Straße  erbaut  oder  angefangen
waren,  findet  eine  Heranziehung  nicht  statt.“)  Der  5  15  kann
nicht  zur  Anwendung  kommen,  soweit  nach  dem  bestehenden
Recht  die  Straßenbaulast  oder  ein  Teil  derselben  nicht  der
Gemeinde,  sondern  einem  Dritten  oder  den  Anliegernrn
obliegt.5)  Für  die  Beitragsforderung  haftet  der  Gemeinde
der  jeweilige  Eigentümer,  insbesondere  derjenige,  welcher  zur
Zeit  der  Heranziehung  Eigentümer  ist.5)

Die  Festsetzung  der  Fluchtlinie  stellt  an  sich  de—
Beginn  der  Anlegung  der  Straße  durch  die  Gemeinde
dar,  denn  sie  beruht  auf  dem  Willen  der  Gemeinde,  eine
öffentliche  Gemeindestraße  anzulegen  und  dieser  Wille  trit:
durch  die  Offenlegung  des  Planes  auch  nach  außen  erkennbar
hervor.  Jeder,  der  nachher  an  dieser  Straße  ein  Gebäude  er
richtet,  muß  also  wissen,  daß  er  der  Gemeinde  zu  den  Koster
des  Ausbaues  der  Straße  die  im  Ortsstatut  näher  bestimmten
Beiträge  zu  zahlen  hat.7)

Die  Heranziehung  zu  Beiträgen  aus  §&amp;  15  des  Gesetzes  vom
2.  Juli  1875  ist  nicht  von  einer  vorgängigen  förmlicher
Fluchtlinienfestsetzung  abhängig.s)

Die  irrtümliche  Meinung,  an  einer  von  einem  Unternehmer
angelegten  Straße  zu  bauen,  befreit  die  Anlieger  nicht  von  der
Beitragspflicht.?)  Nicht  erst  die  Fertigstellung  der  Gebäude  aui

1)  Erk.  d.  OV.  vom  4.  u.  18.  April
1898,  Entsch.  33  126,  v.  Kytz  Rsor.
1.  Erg.  Bd.  101  und  130,  v.  Rptz  Rsor.
1.  Erg.  Bd.  112;  vergl.  Entsch.  36  64,
38  127,  40  98,  41  110,  43  13:  Erk.  d.

OVG.  vom  24.  Februar  1902,  PrVvBi.
23  761,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  529
u.  vom4.  Februar  1904,  Pr  WBl  25509,
v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  105.

2)  Entsch.  OVG.  43  13.

2)  Erk.  des  OBG.  vom  24.  Februar
1902,  Entsch.  41  107,  Pr  VBl.  23  761,
v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.Bd.  529.

4  Entsch.  OVG.3  292,  13  173  und

Erk.  d.  O.  v.  18.  Arril  19044,  Entic
4G  93,  v.  Kotz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  *

ö5  Entsch.  des  OVG.  6  219  Erk:
OL.  vom  28.  April  1894,  IV  A1.
vom  6.  Juni  1901,  IV  1109  u.  16.  Jur.
1902,  V  108.

6)  Entsch.  33  125.

7)  Erk.  des  OVG.  vom  12.  Wo-1902,
  IV  872.

8)  Erk.  des  OVG.  vom  8.  Oktober
1900,  IV  1596,  Pr  VBl.  22  122.

)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  November
1903,  Entsch.  44  102,  v.  Kptz  Rfor.
3.  Erg.Bd.  96.