C.  Baupolizei.  §  193.  933

den  Grundstücken,  sondern  schon  der  Beginn  (die  massive
Fundamentierung)  derselben  macht  den  Eigentümer  der
letzteren  zu  den  Straßenherstellungskosten  beitragspflichtig.:)

Die  Beitragspflicht  entsteht  auch  bei  Errichtung  eines  nicht
an  der  Straßenfront,  sondern  im  Hofe  hinter  anderen
Bauten  belegenen  Gebäudes.“)

Für  die  Beitragspflicht  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  die
Straße  dem  einzelnen  Anlieger  tatsächlich  Vorteil  bringt.3)

Bei  Anwendung  des  &amp;  15  aaO.  können  zwei,  zwar  demselben
Eigentümer  gehörige,  aber  durch  eine  öffentliche  Ortsstraße
von  einander  geschiedene  Grundflächen  nicht  als  ein  einheitliches
  Grundstück  behandelt  werden,  selbst  wenn  sie  durch
eine  Wegeüberführung  verbunden  sind.“)

Es  kommt  nicht  darauf  an,  daß  die  neuen  Gebäude  an
Stelle  bereits  vorhanden  gewesener,  beispielsweise  durch  Feuer
zerstörter  Baulichkeiten  errichtet  sind,  denn  die  Errichtung
jedes  neuen  Gebäudes  begründet  die  Beitragspflicht,  mag
das  Grundstück  vorher  schon  bebaut  gewesen  sein  oder  nicht;
vgl.  Friedrichs,  Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875,  3.  Auflage,
S.  131.5)

Nach  der  Rechtsprechung  des  O#.  steht  fest,  daß  der
Eigentümer  überall  da  die  Anliegerbeiträge  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  zu  leisten  verpflichtet  ist,
wo  er  in  der  Lage  war,  den  von  seiten  eines  Dritten
auf  seinem  Grundstücke  unternommenen  Bau  zu  hindern,
hiervon  aber  abgesehen  hat,  sei  es,  daß  er  ausdrücklich  die
Erlaubnis  zum  Bau  erteilte  oder  daß  er  wenigstens,  obwohl
von  der  Sachlage  unterrichtet,  die  Errichtung  des  Gebäudes
stillschweigend  gestattete."  ),  Es  mag  nun  sein,  daß  eine  Verpflichtung
  für  den  Eigentümer  nicht  entsteht,  wenn  der  Bau
gänzlich  ohne  sein  Wissen  oder  wider  seinen  Willen  ins  Werk

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  10  Februar  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  November

1891,  II  190,  Pr  VBl.  12  3  1904,  Entsch.  46  158,  v.  Kptz  Rspr.
)  ErkdOVGvoms  November  3.  Erg  .  Bd.  112.

1905,  Pr  VBl.  27  430.  )  Ek  d.  W  vom  8.  Dezember
à)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  November  1898,  IV  1939

19005,  Pr  VBBl.  27  431  und  pgl.  Erk.  6)  Val.  Friedrichs,  Kommentar  z.

vom  26.  Februar  1900,  Entsch.  37  36,  Fluchtliniengesetz,  4.  Aufl.,  Anmerk.  7
“l  üvot  Rspr.  1.  Erg.  Bo.  103  und  Eri  zu  §  15  S.  183.
3.  Dez.  1903,  Pr  Wl.  25  4