934  Spezieller  Teil.

gesetzt  sein  sollte,  und  er  auch  nicht  später  seine  Zustimmung
zu  dem  Bau  ausdrücklich  oder  stillschweigend  erklärt.1)  Das
würde  aber  nur  zutreffen,  wenn  der  ernste  und  unbedingte
Wille  vorhanden  und  nach  außen  durch  Handlungen  erkennbar
gemacht  wäre,  das  Gebäude,  dessen  Errichtung  zur  Heranziehung
geführt  hat,  so  schnell  wie  es  tatsächlich  und  rechtlich  möglich
war,  von  dem  Grundstück  wieder  wegzuschaffen.?)

Der  8  15  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  gestattet  eine
Heranziehung  der  an  die  neue  Straße  „angrenzenden  Eigentümer“
  ohne  jede  Einschränkung.  Allein  nach  dem  Zwecke
und  der  ganzen  Tendenz  des  Gesetzes  ist  dabei  vorausgesetzt,
daß  die  angrenzenden  Grundstücke  zu  dem  betreffenden  Gemeindebezirk
  gehören.  Das  Gesetz  will  den  Gemeinden  eine
Erleichterung  gewähren,  indem  es  ihnen  die  Abwälzung  der
Straßenanlegungskosten  auf  die  angrenzenden  Eigentümer
freistellt;  die  Gemeinden  werden  damit  ermächtigt,  diese  Kosten
in  anderer  Weise,  als  die  sonstigen  Gemeindebedürfnisse,
aufbringen  zu  lassen;  die  Straßenbaukosten  sind  aber  an  sich
Gemeindelasten  und  bleiben  dies  auch  dann,  wenn  sie  gemäß
15  aaO.  denjenigen  Gemeindegliedern  auferlegt  werden,
welche  einen  besonderen  Vorteil  von  der  Straßenanlage  haben.
Damit  ist  von  selbst  und  ohne  weiteres  gegeben,  daß  die
Grundstücke,  deren  Eigentümerbeitragspflichtig  gemacht
werden  sollen,  Teile  des  Gemeindebezirks  sein  müssen.
Denn  die  Heranziehung  zu  einer  Gemeindelast,  welche  auf  die
Gemeindeglieder  oder  einzelne  Klassen  derselben  verteilt  werden
soll,  setzt  immer  eine  persönliche  oder  dingliche  Verbindung  mit
dem  Gemeindebezirke  voraus  und  die  hier  notwendige,  ding
liche  Verbindung  kann  nur  durch  die  Zugehörigkeit  des  Grundstücks
  zum  Gemeindebezirke  hergestellt  werden.  Auch  das  Ortsstatut
  kann  Eigentümer  von  Grundstücken,  welche  zu  dem  Stadt.-bezirk
  nicht  gehören,  nicht  verpflichten,  Beiträge  zu  den
Kosten  für  Anlegung  von  Straßen  im  Stadtbezirke  zu  leisten.
Ortsstatutarische  Anordnungens)  regeln  Rechte  und  Pflichten

1)  Vgl.  Friedrichs  aaO.  S.  184.  Erk.  d.  O#.  v.  9.  Febr.  1903,  Entsch

2)  Ugl.  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  De=  43  13,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  B.
zember  1901,  IV  1912,  Pr  VBl.  23  359,  3)  §  11  der  Städte  .  vom  30.  M.r:
v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  138  und  1853.