C.  Baupolizei.  8  193.  935

für  „die  Mitglieder“  der  Stadtgemeinde;  unter  diese  Mitglieder
  fallen  aber  an  sich  nicht  die  Eigentümer  von  außerhalb
des  Stadtbezirkes  belegenen  Grundstücken.2)

Die  bestehende  Verpflichtung  der  Adjazenten  zur  Tragung
der  ersten  Pflasterungskosten  kann  dadurch  nicht  beseitigt  oder
vermindert  werden,  daß  die  Stadtgemeinde  später  über  einen
Teil  des  Pflasterungsmaterials  dadurch  verfügt,  daß  ein  Dritter
auf  ihr  Verlangen  ein  anderes  Pflaster  unentgeltlich  herstellt.
  Aus  den  Abmachungen  der  Stadtgemeinde  mit  diesem
Dritten  kann  derjenige,  der  an  diesen  Abmachungen  nicht  teil
genommen  hat  und  sie  nicht  beeinflussen  kann,  keine  Rechte
für  sich  herleiten.2)

Auf  seiten  der  zeitigen  Eigentümer  der  unbebauten
Grundstücke  besteht  gar  keine  Verpflichtung  zur  Tragung  der
durch  die  Straßenanlage  entstandenen  Kosten.  Es  ist  im
allgemeinen  sogar  völlig  ungewiß,  ob  für  den  Gläubiger
überhaupt  jemals  ein  Erstattungsanspruch  zur  Existenz  gelangen
  wird;  unterbleibt  die  Bebauung  an  der  Straße,
so  tritt  das  Forderungsrecht  niemals  ins  Leben.  Erledigt
sich  aber  diese  Vorfrage  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde,  so
erscheinen  als  Schuldner  erst  diejenigen  Personen,  welchen  bei
der  Bebauung  das  betr.  Grundstück  gehört.  Erst  in  diesem,  noch
der  Zukunft  angehörenden  Zeitpunkte  gelangt  das  Forderungsrecht
  überhaupt  zur  Entstehung.3)

Der  8  15  ist  durch  die  88  19  und  42  der  Wegeordnung
für  die  Provinz  Sachsen  vom  II.  Juli  1891,  GS.  S.  316,
nicht  aufgehoben.4)

Das  Recht  zur  Erhebung  von  Anliegerbeiträgen  ist  nur  den
Gemeinden  gegeben.  Auch  Zweckverbände  haben  das
Recht  nicht.5)

Über  Anliegerbeiträge  zu  den  Bürgersteigkosten  vgl.  Entsch.
des  OVG.  1  99  u.  100.

1)  Erk.  des  OVG.  vom  5.  Oktober  4)  Erk.  des  OVG.  vom  23.  März
*  Entsch.  17  171  und  Pr  VBl.  1895,  IV  464  und  vom  26.  März

0  41.  1896,  II  599.
2)  Erk.  d.  RG.  vom  21.  September  5)  Erk.  des  OVG.  vom  2.  Oktober
1882,  Pr  BPl.  4  30.  1902,  Entsch.  12  102,  v.  Kptz  Rsor.

2)  Erk.  des  OVG.  vom  12.  April  2.  Erg.Bd.  131.
1386,  Pr  VBl.  7  300.