936  Spezieller  Teil.

ß  194.
Ortsstatut.

Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  ist,  soweit  es  sich  um  die  in
z  15  behandelten  Pflichten  der  Straßenanlieger  handelt,  zur
unmittelbaren  Anwendung  nicht  geeignet.  Die  Erleichterungen
der  Gemeinden  auf  Grund  jenes  Paragraphen  setzen  den
Erlaß  eines  Ortsstatuts  voraus,  welches  erst  aktuelles
Recht  schafft.  Nach  seinem  Inhalte  sind  die  Pflichten  der
Anlieger  und  die  entsprechenden  Rechte  der  Gemeinden  zu  bemessen.
  Das  Statut  kann  hinsichtlich  der  Anforderungen  an
die  Pflichtigen  hinter  den  bezüglichen  Vorschriften  des  Gesetzes
zurückbleiben.0))  Das  zur  Zeit  der  Entstehung  des  Anspruchs
  geltende  Ortsstatut  ist  maßgebend.)  Altere
vor  Erlaß  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  rechtsgültig  zu  stande
gekommene  Ortsstatuten  sind  in  Wirksamkeit  geblieben,  soweit
sie  sich  im  Rahmen  des  §  15  halten.s)  Der  Erlaß  von  Ouusstatuten
  für  Gutsbezirke  erscheint  unzulässig.“)

Während  der  Gemeindevorstand  mit  Zustimmung  der  Stadtverordnetenversammlung
  befugt  ist,  auf  einen  einzelnen  Auliegerbeitrag
  ganz  oder  teilweise  zu  verzichten,  enthält  ein  Beschluß
  abweichend  von  dem  geltenden  Ortsstatute  die
künftigen  Anliegerbeiträge  auf  einen  bestimmten,  unter
den  tatsächlichen  Aufwendungen  bleibenden  Einheitssatz  allgemein
  herabzumindern,  eine  Abänderung  des  Statute.
die  der  Bestätigung  durch  den  Bezirksausschuß  bedarf.5)

/  195.
Anlieger  und  Unternehmer.
Herangezogen  werden  zu  den  Herstellungskosten  der

Straßen  zwei  verschiedene  Pflichtige:  der  Unternehmer  der
neuen  Anlage  oder  der  angrenzende  Eigentümer.  Tie

)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  September  4)  Erk.  des  OVG.  vom  2.  Okt#d#t
1890,  Pr  Wl.  12  181  und  Entsch  des  1902,  Entsch.  42  102,  v.  Kpp  Nr22.

OVG.  13  172.  2.  Erg.Bd.  131.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Juni  1899,  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Dezemde
Entsch.  35  78,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.-  1903,  Entsch.  44  110,  v.  Kotz  ##
Bd.  106,  vgl.  36  64,  38  126.  3.  Erg.  Bd.  110.

2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  November
  1892,  Pr  VBl.  14  174.