C.  Baupolizei.  §§  194,  195.  937

Verpflichtung  beider  ist  im  wesentlichen  die  gleiche.  Von
beiden  kann  verlangt  werden:
a)  die  Herstellung  der  Straße  und  ihre  Unterhaltung  auf  die
Dauer  von  5  Jahren,
b)  die  Erstattung  der  hierzu  erforderlichen  Kosten  oder  auch
e)  ein  verhältnismäßiger  Beitrag  zu  diesen  Kosten.

Die  Leistungen  unter  b  und  c  treten  ein,  sofern  die  Gemeinde
  die  Straße  herstellt.  Die  Heranziehung  der  Eigentümer
der  anliegenden  Grundstücke  erfolgt,  weil  sie  einen  wesentlichen
Vorteil  von  der  Straßenanlage  haben.  Dadurch  erscheint  die
Abwälzung  dieser  Last  auf  sie  gerechtfertigt.  Unter  dem
Eigentümer,  welcher  an  der  neuen  Straße  ein  Gebäude  errichtet,
  ist  derjenige  zu  verstehen,  welcher  während  des
Bauens  Eigentümer  der  Baufläche  war.u)

Die  Verpflichtung  zur  Einrichtung  neuer  Straßen  trifft  auch
den  Besitzer  von  Fabrikgebäuden.)

Im  Verhältnis  zwischen  Käufer  und  Verkäufer  entscheidet
  sich  die  Frage,  wer  die  Zahlung  der  Straßenherstellungskostenbeiträge
  der  Straßenanlieger  zu  leisten  hat,  nach  dem
Zeitpunkte,  in  welchem  die  Zahlungspflicht  entstanden  ist.3)

Es  ist  auch  möglich,  daß  die  Straße  nicht  von  der  Gemeinde,
sondern  —  gleichviel  auf  Grund  welcher  Abmachungen  —  von
einem  Unternehmer  ausgebaut  wird,  oder  zwar  von  den
Organen  der  Gemeinde,  aber  lediglich  auf  Kosten  und  für
Rechnung  des  Unternehmers,  nicht  auf  Kosten  und  für  Rechnung
der  Gemeinde.  Da  dann  der-'  Gemeinde  durch  den  Straßenausbau
  keine  Kosten  erwachsen,  so  können  auch  keine  Beitragspflichten
  für  die  Anlieger  entstehen.")  Es  ist  ferner  möglich,
daß  vor  oder  nach  der  Fluchtlinienfestsetzung  sich  gemäß  dem
Ortsstatut  ein  Dritter  öffentlich-rechtlich  der  Gemeinde  gegenüber
  verpflichtet,  die  Straße  auf  eigene  Kosten  als  Unternehmer
auszubauen  und  auch  in  Erfüllung  seiner  Verpflichtung  mit
dem  Ausbau  beginnt.  Dann  tritt  die  Pflicht  der  Anlieger
hinter  die  des  Unternehmers  zurück,  da  diese  Pflichten  nicht

1)  Erk.  des  RG.  vom  30.  Oktober  2)  Erk.  d.  RG.  vom  30.  November
1882,  Pr  VBl.  5  59.  1892,  Pr  VBl.  14  320.

2)  MsDt  Erl.  vom  9.  März  1887,  4)  Vgl.  Entsch.  des  O  G.  26  77.
MstBl.  S.  82.