938  Spezieller  Teil.

beide  gleichzeitig  neben  einander  bestehen  können.1)  Der  Anlieger,
  der  dann  baut,  wird  dadurch  nicht  beitragspflichtig.
Wird  in  solchem  Falle  der  Ausbau  der  Straße  von  dem  Unternehmer
  nicht  vollendet,  die  Weiterführung  vielmehr  nachträglich
von  der  Gemeinde  übernommen  und  nicht  für  Rechnung  des
Unternehmers,  sondern  auf  eigene  Kosten  beendet,  so  kann  sie
nur  diejenigen  Anlieger  zu  diesen  Kosten  heranziehen,  welche
nach  dem  Übernahmebeschlusse  und  dessen  Kundgebung  Gebäude
an  der  Straße  errichtet  haben.?)

Die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  des  Unternehmers
stellt  keine  dingliche  Last  dar.3)  Zu  Gunsten  des  Unternehmers
darf  die  Gemeinde  Beiträge  von  den  Anliegern  nicht  fordern.“)
In  Fällen,  wo  ein  Unternehmer  die  Herstellung  einer
Straße  begonnen,  die  Gemeinde  aber  die  Weiterführung
auf  eigene  Rechnung  bewirkt  hat,  kann  die  Gemeinde  die
Anlieger  zur  Erstattung  nur  der  Kosten  heranziehen,  welche
ihr  selbst  für  ihre  Arbeiten  entstanden  sind.5)

Für  den  Gründer  einer  Straße  sind  die  finanziellen
Leistungen,  welche  sich  an  deren  Herstellung  der  Gemeinde
gegenüber  knüpfen,  von  so  erheblicher  Bedeutung,  daß  ihre
Höhe  für  den  Entschluß,  ob  er  zu  jener  wirtschaftlichen  Unternehmung
  schreiten  oder  ob  er  davon  Abstand  nehmen  soll,
entscheidend  sein  kann.  Mit  Rücksicht  hierauf  gestattet  das  Geses
den  Gemeinden  nicht,  nachträglich,  d.  h.  nachdem  der  Unter
nehmer  die  Straßenherstellung  angefangen  hat,  einseitig  dessen
Verpflichtungen  zu  erhöhen.  Vielmehr  hat  sich,  wenn  die
in  dem  Ortsstatut  etwa  vorgesehenen  Bedingungen,  z.  B.  Genehmigung
  der  städtischen  Behörden  erfüllt  sind,  die  Stellung
der  Parteien  zu  einander  dahin  fixiert,  daß  die  Gemeinde  die
Ausführung  der  Straße  gestatten  muß  und  dafür  zur  Einforderung
  derjenigen  Leistungen  berechtigt  ist,  welche  in  dem

1)  Entsch.  des  OVG.  26  84.  Entsch.  40  110  und  vom  12.  Mai  11406
ꝛ)  Val.  Friedrichs,  das  Flucht=  Entsch.  41  132,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Ergliniengesetz,
  4.  Aufl.,  S.  175  und  Erk.  Rd.  136.
des  OVG.  vom  17.  Mai  1902,  IV  872.  5)  Entsch.  des  OVG.  26  77,  Er:
?)  Pr  BBl  16  88.  d.  OVG.  vom  3.  Januar  1901,  Pr  V#.
4)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Juli  1901,  22  479,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  :1#
Entsch.  40  103,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.=  und  vom  4.  Juli  1901,  Entsch.  40  1c.
Bd.  142,  vom  11.  November  1901,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  142.