C.  Baupolizei.  §  195.  939

beim  Entstehen  des  Rechtsverhältnisses  maßgebend  gewesenen
Ortsstatute  dem  Unternehmer  auferlegt  sind.1)

Über  den  begrifflichen  Unterschied  des  Unternehmers,
welcher,  um  an  eine  unausgebaute  Straße  anbauen  zu  können,
privatrechtlich  sich  verpflichtet  hat,  diese  Straße  ganz  oder  teilweise
  auszubauen,  von  dem  Unternehmer  einer  neuen  Straßenanlage
  im  Sinne  des  #  15  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875,  vgl.
Erk.  des  OVG.  vom  5.  Dezember  1901,  IV  2197,  Pr  VBl.
24  104.

Durch  8  15  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  ist  den  Gemeinden
nicht  das  Recht  verliehen  worden,  die  ihnen  kraft  öffentlichen
Rechtes  obliegende  Wegebaulast  auf  andere  abzuwälzen,
es  ist  ihnen  vielmehr,  wie  von  dem  Reichsgericht  und  dem
Oberverwaltungsgericht  wiederholt  ausgesprochen  ist,  nur  die
Möglichkeit  eröffnet  worden,  durch  Ortsstatut  den  Unternehmern,
die  eine  neue  Straße  anlegen  oder  eine  bestehende  verlängern,
bezüglich  der  Herstellung  und  Erhaltung  der  Straße  Gemeindelasten
  in  Gestalt  von  Naturalleistungen  aufzulegen.:)  Dadurch,
daß  eine  Gemeinde  von  dem  Recht  der  Übertragung  des  Ausbaues
  an  einen  Unternehmer  Gebrauch  macht,  wird  an  deren
öffentlich-rechtlicher  Verpflichtung  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
Straßen  ihres  Bezirks  nichts  geändert,  diese  Pflicht  wird  auch
dann  nicht  berührt,  wenn  der  Unternehmer  durch  besondere
Vereinbarung  die  Unterhaltung  der  Straße  übernommen  hat.
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  40  297.3)

Die  Anlieger  können  nicht  verlangen,  daß  Zuschüsse,  welche
die  Provinz  zur  Unterhaltung  eines  Weges  oder  für
die  Übernahme  eines  Weges  oder  einer  Chaussee  in  städtische
Unterhaltung  gezahlt  hat,  von  den  Kosten  des  seitens  der  Stadt
erfolgten  Ausbaues  des  Weges  zur  Straße  abgesetzt  werden.“)
Wenn  aber  die  Stadt  Zuschüsse  gerade  zu  dem  Ausbau  einer
bestimmten  Straße  selbst  erhält,  so  verringern  sich  dadurch  die
Kosten,  welche  sie  aus  eigenen  Mitteln  für  den  Ausbau  ver-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  September  2)  Erk.  des  R.  E  :  Zivilsenat)
1391,  Pr  VBl.  13  65.  vom  13.  Juni  1901  Bl.  23  90.
2  Entsch.  des  RG.  in  Zivilsachen  4)  Vgl.  Entsch.  6  7
2  33  29  160;  Entsch.  des  OVG.