940  Spezieller  Teil.

wendet,  und  nur  die  ihr  selbst  entstandenen  Kosten  kann  sie  auf
die  Anlieger  verteilen.  1)

Die  Erhebung  von  Anliegerbeiträgen  ist  daher  nicht
zulässig,  insoweit  zu  den  Kosten  einer  von  der  Gemeinde
angelegten  Straße  von  anderer  Seite  —  etwa  auf  Grund
eines  privatrechtlichen  Titels  —  ein  Zuschuß  geleißet
worden  ist.v)

5  196.
Vorhandene  und  neu  angelegte  Straßen.

Der  8  15  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  bezieht  sich  nur
auf  „neue“  oder  auf  „bestehende  verlängerte“  oder  auf
„vorhandene  bisher  unbebaute“  Straßen,  befaßt  sich  also
nicht  mit  Straßen,  die  bereits  vorhanden  und  bebaut  waren.
und  ebenso  wenig  mit  einfachen,  zu  den  „Straßen“  nicht
gehörigen  Wegen.  Hinsichtlich  dieser  Kategorien  bewendet
es  daher  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen.-)

Für  den  8  15  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  bilden  den
Gegensatz  zu  den  neu  angelegten  Straßen  nicht  die  „historischen“
„fertigen“  Straßen,  sondern  die  „schon  vorhandenen".  Vorhanden
  ist  aber  eine  Straße  schon  dann,  wenn  sie  für
den  inneren  städtischen  Verkehr  bestimmt  und  dazu  benutzt
wird,  wenngleich  sie  noch  nicht  in  allen  Einzelheiten  vollende:
ist,  noch  nicht  allen  Anforderungen  entspricht,  welche  an  fertige
Straßen  der  betr.  Stadt  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Übuna
oder  nach  den  etwaigen  besonderen  polizeilichen  Bestimmungen
zu  stellen  sind,  vgl.  Entsch  des  OVG.  27  55  u.  57.4)

Wenn  eine  Straße  in  einer  bestimmten  Länge  projektiert,
  aber  nur  in  der  Hälfte  dieser  Länge  ausgeführt
ist,  dann  ist  sie,  sofern  man  sie  als  Einheit  betrachtet,  eber
nur  zur  Hälfte  angelegt  und  es  müssen  ganz  besondere  Gründe

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Januar
1905,  Pr  VWBl.  27  122,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  106.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Juli  1901,
Entsch.  40  103,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.-Bd.
  142,  vom  11.  November  1901,
Entsch.  40  110,  v.  Kptz  2.  Erg.Bd.
143,  vgl.  auch  Entsch.  25  98,  Pr  BBl.
15  3  und  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Mai

1901,  Entsch.  40  107,  v.  Kptz  Ner-2.
  Erg.  Bbd.  141.

)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  Dezemtder
1893,  II  1367,  Pr  Wl.  15  252.

4)  Erk.  des  OVG.  vom  8.  Dezeme#e.
1898,  OVG.  IV  1939,  val.  Erk.  de
OV.  vom  18.  Februar  1901,  Prh.
22  467,  v.  Kotz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  1.