C.  Baupolizei.  §  196.  941

vorliegen,  um  sie  trotzdem  als  bereits  vorhanden  in  der  von
der  Rechtsprechung  bei  der  Auslegung  des  §&amp;  15  des  Gesetzes
vom  2.  Juli  1875  angewendeten  Bedeutung  ansehen  zu  können.
Der  Gegensatz  von  noch  nicht  vollendet,  aber  doch  vorhanden,
ist  dafür  nicht  ausreichend,  er  ist  in  der  Regel  nur  auf  solche
Fälle  anwendbar,  in  denen  eine  Straße  noch  nicht  allen  Anforderungen
  an  städtische  Straßen  entspricht,  wenn  z.  B.  die
Befestigung  noch  ungenügend,  der  Bürgersteig  noch  nicht  völlig
reguliert,  die  Freilegung  noch  nicht  vollständig  durchge  führt  ist,
kurz,  wenn  es  zur  Fertigstellung  noch  an  verhältnismäßig  geringen
  Maßnahmen  fehlt.  Ganz  dasselbe  gilt,  wenn  es  sich  um
eine  Teilung  in  der  Längsrichtung  handelt.  Da  die  Straßenanlage
  an  sich  eine  einheitliche  ist,  so  ist  sie  eben  erst  zur  Hälfte
ausgebaut,  dem  fertigen  Zustande  also  noch  bei  weitem  nicht
nahe  gebracht.  Auch  für  den  Fall  einer  solchen  Teilung  folgt
an  sich  aus  der  Herstellung  zur  Hälfte,  daß  die  Straße  noch
nicht  vorhanden  ist  und  es  muß  alsdann  besonders  begründet
werden,  warum  sie  dennoch  bereits  zu  einer  Zeit,  wo  sie  nur
halb  existiert,  als  vorhanden  wird  angesehen  werden  können.2:)

Zur  Bebauung  bestimmts)p  sind  auch  Straßen,  die  bereits
bebaut  sind,  und  auch  die  aus  Verkehrsinteressen  angelegten
Straßen,  sofern  sie  bebaut  werden  können.)

Bei  der  Umwandlung  vorhandener,  aber  nicht  regulierter
Straßen  und  Wege  aller  Art  in  regulierte  Straßen  werden
deren  neu  anbauende  Anlieger  beitragspflichtig  gemacht.“)

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Anliegerbeiträgen
erstreckt  sich  auch  auf  solche  neu  gepflasterte  Straßen,
welche  zwar  früher  ebenfalls,  aber  sehr  mangelhaft  gepflastert
waren  und  auch  im  übrigen  in  einem  Zustande  sich  befunden
haben,  der  den  Anforderungen,  welche  an  eine  städtische  Straße
unbedingt  zu  machen  sind,  nicht  entsprach.5)  Ist  die  Straße
aber  einmal  ordnungsmäßig  ausgebaut,  so  fallen  spätere
Verbesserungen  oder  Vervollkommnungen  der  vorher  bereits

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Dezember  1900,  II  853,  Pr  VBl.  22  133,  v.  Kotz
1898,  Entsch.  34  91,  v.  Kptz  Rspr.  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  97.

1.  Erg.  Bd.  110.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  September
2)  §  15  des  Ges.  vom  2.  Juli  1895,  Pr  Vl.  17  86.
137..  5)  Erk.  des  RG.  vom  3.  November

2)  Erk.  des  OVG.  vom  22.  Juni  1881  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1881  Nr.  286.