942  Spezieller  Teil.

fertig  gestellten  Straße  (etwa  durch  Herstellung  eines  besseren
Pflasters  usw.)  den  Anliegern  nicht  mehr  zur  Last.1)

Für  das  Vorhandensein  einer  Straße,  welches  die  Anwendung
  des  &amp;  15  ausschließt,  genügt  es,  wenn  sie  als  solche
überhaupt,  sei  es  auch  in  unfertigem  Zustande  bei  Erlaß  des
Ortsstatuts  dem  städtischen  Verkehr  und  Anbau  gewidmen
war.)

Das  bestehende  Recht  kennt  eine  Verpflichtung  der  bauende:
Adjazenten,  die  Herstellungskosten  einer  neu  angelegten  oder
anzulegenden  Straße  zu  bestreiten  und  zu  erstatten,  nur  dann,
wenn  der  Anbau  während  oder  nach  der  Neuanlegung
erfolgt;  das  ergibt  sich  schon  aus  den  Worten  des  Gesetzes
„sobald  sie  Gebäude  an  der  neuen  Straße  errichten“.3)  Der
Satz  ist  aber  auch  eingehend  in  dem  Erk.  des  OVG.  vom
12.  Dezember  18774)  allgemein  und  unter  spezieller  Berück.
sichtigung  des  Falles  entwickelt,  daß  der  Anbau  zwar  nag
Erlaß  des  Statuts,  aber  noch  vor  der  Anlegung  der  Strafe
erfolgt.  Wird  also  auch  mit  dem  Falle  gerechnet,  daß  die
Straße  bei  Erlaß  des  Statuts  eine  noch  nicht  vorhandene,  vielmehr
  erst  anzulegende  war,  die  Kosten  demgemäß  für  eine  nach
jenem  Zeitpunkte  erfolgte  Herstellungsarbeit  entstanden  sind,  so
würde  sich  die  ausgesprochene  Ersatzpflicht  gesetzlich  nur  danr
rechtfertigen  lassen,  wenn  der  Bau  zeitlich  während  oder  nac
der  Anlegung  stattgefunden  hätte.  Im  Mangel  einer  dahir
gehenden  Feststellung  fehlt  es  —  für  den  Fall  der  Neuanlegung  —
an  den  gesetzlichen  Vorbedingungen  für  die  Ersatzpflicht.  To
das  Ortsstatut  in  keinem  Falle  weitergehen  kann,  als  das  Gesetz.
so  bedarf  es  im  einzelnen  Falle  keiner  Untersuchung,  ob  mr
den  Bestimmungen  des  Ersteren  die  Begründung  einer  um.
fassenderen  Beitragspflicht  bezweckt  ist.5)

Die  Anlegung  der  Straße  beginnt  schon  mit  der  Fef.-setzung
  der  Fluchtlinien.5)  Hieraus  ergibt  sich,  daß  ein  Gebäud:
immerhin  selbst  als  an  einer  nur  erst  projektierten  Straße  er

1)  Erk.  des  OVG.  vom  29.  Juni  4)  Entsch.  3  293.
80  Entsch.  35  78,  v.  Kptz  Rsor.  5)  Erk.  des  OVG.  vom  14.  De
Erg  Bd.  106  und  vom  17.  März  zember  1888,  II  1185,  PrVBl.  10  47.
1806  n  14  367  6)  #60  Entsch.  des  OVG.  15  1
1)  Entsch.  des  OVG.  15  149.  und  24  81.
2)  §  15  Ges.  v.  2.  Juli  1875.