C.  Baupolizei.  §  196.  943

richtet  gelten  kann.  Eine  Straße  kann  bereits  mittelst  Festsetzung
von  Fluchtlinien  mit  dem  Effekte,  daß  jeder  demnächst  an  ihr
Bauende  beitragspflichtig  wird,  dem  Tatbestande  der  „Anlegung
einer  neuen  Straße“  unterstellt  und  gleichwohl  eine  noch  nicht
„vorhandene“  sein.1)

Die  Anlegung  einer  Straße  ist  ein  Vorgang,  der
sich  nicht  notwendig  in  einem  Akte  oder  in  ununterbrochener
  Tätigkeit  vollziehen  muß.  Für  die  Regel  wird
mit  der  Auslegung  von  Fluchtlinien  und  der  äußerlichen  Gestaltung
  des  Straßenkörpers  begonnen  werden,  an  die  sich  dann,
wenn  auch  erst  im  Verlaufe  von  Jahren,  der  weitere  Ausbau
anzuschließen  pflegt.  Adjazenten,  welche  während  dieses  Zeitraumes
  Gebäude  an  der  neuen  Straße  errichten,  sind  zu  den
statutenmäßig  fixierten  Leistungen  verpflichtet.?)

Es  liegt  in  dem  Ermessen  der  Gemeinde,  welche  Strecke
sie  einheitlich  ausbauen  will,  auch  wenn  die  hergestellte
Straßenstrecke  etwa  an  die  Stelle  mehrerer  früher  selbständiger
Wege  oder  Wegeteile  getreten  ist.)

Die  öffentlichen  Straßen  erscheinen  im  §&amp;  15  des  Ges.  vom
2.  Juli  1875  als  Gegenstand  der  Verpflichtung  zu  ihrer
Herstellung;  als  Träger  der  Verpflichtung  werden  die  Unternehmer
  der  neuen  Anlagen  und  die  angrenzenden  Eigentümer
—  letztere,  sobald  sie  Gebäude  an  der  neuen  Straße  errichten  —
aufgeführt.  Nach  dem  Inhalt  und  der  Absicht  dieser  Bestimmungen
  ist  es  nicht  tunlich,  die  Eigentümer  sich  kreuzender
öffentlicher  Straßen,  deren  Kosten  von  den  angrenzenden
Eigentümern  bei  der  Errichtung  von  Gebäuden  zu  tragen  sind,
mit  zu  den  angrenzenden  Eigentümern  zu  rechnen;  denn  alsdann
würden  die  öffentlichen  Straßen  nicht  nur  Gegenstand,  sondern
auch  Träger  der  in  §  15  aaO.  behandelten  Verpflichtung  sein  —
ein  Gedanke,  der  in  diese  Bestimmung  nicht  hineingetragen
werden  kann,  die  offenbar  die  öffentlichen  Straßen  gerade  in
einen  Gegensatz  zu  den  übrigen  angrenzenden  Grundstücken  stellt,
mithin  nur  diese  und  nicht  jenc  als  die  Träger  der  Verpflichtung

1)  Erk.  des  OBG.  vom  2.  März  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  November
1890,  II  324,  Pr  Bl.  16  364.  1905,  Pr  BBl.  27  431.

)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Dezember
1888,  Pr  Bl.  10  456.