944  Spezieller  Teil.

betrachtet.  Da  ferner  nach  Abs.  2  des  §  15  caO.  die  Kosten
der  gesamten  Straßenanlage  auf  die  beitragspflichtigen  Eigentümer
  zu  verteilen  sind,  so  fallen  ihnen  auch  die  Kosten  der
von  Querstraßen  begrenzten  Teile  der  Anlagen  zur  Last,  soweit
deren  Herstellung  zu  einem  den  öffentlichen  Verkehrsinteressen
genügenden  Ausbau  erforderlich  ist.  Daher  entspricht  es  dem
Gesetz,  wenn  ein  Ortsstatut  die  Beitragspflicht  auch  auf  die
Kosten  des  Anschlusses  an  Nebenstraßen  erstreckt.1)

Der  §&amp;  15  bezieht  sich  auf  Plätze  nicht,  sondern  nur  auf  die
auch  an  Plätzen  vorübergehenden  Straßen.)

Die  Beitragspflicht  der  angrenzenden  Eigentümer  zu  den
Straßenbaukosten  entsteht  dann  nicht,  wenn  die  Straße  erß
nach  Errichtung  des  Gebäudes  angelegt  wird.)

8  197.
Beitragspflichtige  Gebäude.

Nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  OG.  fallen  alle
Gebäude  unter  den  #  15  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875,  welche
von  Beginn  der  Anlegung  der  Straße  an  an  derselben
errichtet  werden  und  zur  Zeit  der  Fertigstellung  der
Straße  noch  vorhanden  sind,  so  daß  für  alle  solche  Gebäude
nach  Maßgabe  des  erlassenen  Ortsstatuts  die  Eigentümer  der
Grundstücke  Straßenbeiträge  zu  zahlen  verpflichtet  sind.4)

Es  reicht  aus,  daß  das  Haus  die  eine  seiner  Vorderseiter
der  gedachten  Straße  zukehrt.  Dadurch  allein  wird  es  zr
einem  an  dieser  Straße  errichteten  Wohnhause;  der  Ausgane
ist  nur  für  den  Tatbestand  des  8  12,  nicht  für  den  Tatbestand
des  §  15  Straßenanlegungs=  und  Baufluchtenges.  vom  2.  Juli  18
wesentlich.)

Ein  Gebäude,  welches  an  den  Vorteilen  einer  neuer
Straße  teilnimmt  und  aus  welchem  der  Verkehr  sich  haur:

1)  Erk.  des  OVG.  vom  7.  Juli  )  Erk.  des  O.  vom  5.  Oktote
1902,  Entsch.  41  148,  v.  Kptz  Rspr.  1888,  II  951,  Pr  VWBl.  10  419.

2.  Erg.  Bd.  146.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Dezemd#-ꝛ)

  Erk.  des  OVG.  vom  22.  Sept.  1900,  IV  2001,  PrVBl.  22  445,  v.  Kr=1894,
  Pr  VBl.  16  85;  vom  26.  Sept.  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  103.

1898,  Entsch.  34  100,  v.  Kptz  Rsor.  5)  Erk.  des  OVG.  vom  16.  Ni
1.  Erg.  Bd.  103  u.  vom  18.  April  1904,  vember  1888,  PrVBl.  10  234.

Entsch.  45  94,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.=Bd.
  111.