C.  Baupolizei.  §  197.  945

sächlich  dieser  Straße  zuwendet,  ist  im  Sinne  des  §&amp;  15  des
Fluchtliniengesetzes  als  an  dieser  Straße  errichtet  auch  dann
anzusehen,  wenn  die  Entfernung  zwischen  dem  Gebäude  und
der  Straße  etwa  30  Meter  beträgt.1)

Ein  Gebäude  ist  in  der  Regel  als  an  einer  Straße
liegend  zu  betrachten,  wenn  es  mit  ihr  durch  einen  zu  dem
bebauten  Grundstücke  gehörigen  Privatweg  verbunden  ist,  nicht
aber,  wenn  die  Verbindung  durch  eine  Privatstraße  gebildet
wird,  die  zwar  dem  Eigentümer  des  Gebäudes  gehört,  aber
keinen  Bestandteil  des  Baugrundes  bildet  und  dazu  bestimmt
ist,  noch  andere  Grundstücke  zugänglich  zu  machen.2)

Über  die  Untersuchung  der  Frage,  ob  ein  Grundstück  als
angrenzend  an  eine  Straße  anzusehen  ist,  vgl.  Erk.  des  OVG.
vom  11.  Dezember  1900,  II  1614,  Pr  VBl.  22  360.

Das  Angrenzen  eines  Grundstücks  an  eine  Straße  wird
dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Straße  ursprünglich  ein
verschiedenes  Niveau  hat.5)

Dadurch,  daß  eine  Gemeinde  in  einem  Fluchtlinienplane  die
Verschmälerung  eines  bestehenden  Weges  in  Aussicht
nimmt  und  den  außerhalb  der  Fluchtlinie  liegenden  Geländestreifen
  tatsächlich  von  der  als  Straße  dienenden  Fläche  abtrennt,
hören  die  anstoßenden  Grundstücke  nicht  auf,  an  die  Straße
zu  grenzen,  und  verliert  der  abgetrennte  Streifen  nicht  die
rechtliche  Eigenschaft  von  Straßenland;  er  behält  sie  vielmehr
jedenfalls  solange,  als  nicht  das  Einverständnis  der  Polizeibehörde
  erklärt  ist,  welche  dafür  zu  sorgen  hat,  daß  die  Zugänglichkeit
  der  angrenzenden  Grundstücke  gewahrt  werde."“)  Das
Oberverwaltungsgericht  ist  stets  davon  ausgegangen,  daß  je  nach
Lage  des  Falles  zu  entscheiden  sei,  ob  ein  Gebäude  unter
Berücksichtigung  seiner  Zugänglichkeit,  seiner  Verkehrsbeziehungen
und  der  örtlichen  Stelle,  die  es  auf  dem  Grundstück  einnimmt,
als  an  der  Straße  errichtet  anzusehen  und  daß  es  rechtsgrundsätzlich
  nicht  ausgeschlossen  sei,  die  Adjazenz  anzunehmen,  wenn

1)  Vgl.  Entsch,  des  OVG.  16  221.  Pr  Bl.  15  817  und  zt,  Entsch.  des
2)  Erk.  des  OVG.  vom  30.  No-=  O#.  43,  Anm.  auf  S.  3
vember  1904,  Entsch.  46  159,  v.  Kotz  4)  Erk.  des  OVG.  *  20.  April
Rspr.  3.  Erg.  Bd.  112.  1903,  Entsch.  43  24,  v.  Kotz  Rsor.
2)  MstErl.  vom  18.  April  1904,  3.  Erg.  vd.  *

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  60