946  Spezieller  Teil.

das  Gebäude  seitlich  hinter  der  Grundstücksstraßenfront  sich  befindet.1)


Gebäude  im  Sinne  des  8  15  des  Ges.  vom  2.  Juli  1375
sind  auch  solche  Bauwerke,  die  nur  vorübergehender
Zwecke  wegen  errichtet  und  demnächst  wieder  beseitigt
werden;  denn  ein  Gebäude  hört  darum  nicht  auf,  ein  Gebäude
zu  sein,  wenn  es  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  stehen  bleiben  soll.)

Über  die  Verpflichtung  des  Eigentümers  eines  Grundstücke
zur  Zahlung  von  Anliegerbeiträgen  auf  Grund  des  Ges.  vom
2.  Juli  1875  infolge  der  Errichtung  einer  Bretterbude
durch  den  Mieter  vgl.  Erk.  des  O  G.  vom  23.  Dezember  1901.
IV  1912,  Pr  VBl.  23  259.

Hätte  der  Gesetzgeber  die  Berechtigung  zur  Erhebung  der
Anliegerbeiträge  zu  den  Straßenherstellungskosten  überall  noch
davon  abhängig  machen  wollen,  daß  das  Gebäude  auch  in
direkter  Verbindung  mit  der  Straße  stehe,  so  würde  er
damit  eine  so  erhebliche  Zahl  von  Fällen  ausgeschlossen  und
zugleich  den  Adjazenten  die  Möglichkeit,  sich  der  Beitragspflicht
zu  entziehen,  so  nahe  gelegt  haben,  daß  eine  solche  Absicht  nicht
füglich  ohne  entsprechenden  Ausdruck  bleiben  konnte.)

Für  die  Heranziehung  zu  Straßenanliegerbeiträgen
für  ein  Grundstück  mit  einem  Ausgange  nach  einer
anderen  Straße  genügt  das  Vorhandensein  eines  nur  mittelbaren
  Ausganges.  Darauf,  ob  er  besonders  für  das  Gebäude
bestimmt  oder  tatsächlich  für  dasselbe  benutzt  wird,  kommt  es
nicht  an.  Wann  ein  mittelbarer  Ausgang  für  das  Gebäude
anzunehmen  ist,  muß  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen  beurteilt
  werden.  Daß  nicht  jeder  Ausgang,  aus  welchem  man
auf  irgend  einem  Umwege  zu  der  betr.  Straße  gelangen  kann.
ein  mittelbarer  Ausgang  nach  dieser  Straße  ist,  liegt  auf  der
Hand.  Auch  wird  man  einen  solchen  in  Ermangelung  besonderer
Umstände  dann  nicht  annehmen  können,  wenn  die  Kommunikation
ohne  das  Betreten  fremden,  dazwischen  liegenden  —  wenngleich
offenen  —  Terrains  nicht  möglich  ist.  Für  die  Einheitlichkeit

)  Erk.  des  OVG.  vom  27.  April  1900,  IV  2001,  Pr  VWl.  22  411.
1903,  Entsch.  43  31,  v.  Kotz  Rspr.  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  103  und
3.  Erg.  Bd.  103  und  vgl.  Erk.  des  vgl.  Friedrichs,  Kommentar  zum
O.  vom  4.  Mai  1903,  Enisch.  43  29,  Fluchtliniengesetz,  4.  Aufl.,  S.  181.
v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  103.  2)  Erk.  des  O#.  vom  20.  Män

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Dezember  1894,  II  438,  Pr  Wl.  15  405.